Baden. 37
fassung wird solches— freilich auf noch mehr als eine andere anwendbare—Urtheilrechtfertigen.
„Das — untheilbare und unveräußerliche - Großherzogthum bildet einen Bestand-theil des deutschen Bundes. Alle organischen Beschlüsse der Bundesversammlung, welchedie verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staats-bürger im Allgenieinen betreffen, machen einen Theil des badischen Staatsrechts aus undwerden für alle Nassen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem Staats-oberhaupt verkündet worden sind." (§§. 1—3.) Hier fragt es sich freilich : Was sindorganische Beschlüsse, und welche Bewaudtniß hat es mit Beschlüssen, welche nichtzu den organischen zu zählen sind oder die von denselben noch weiter geforderte Eigenschaftin Bezug auf ihren Gegenstand nicht haben ? — Die in §. 14 der Schlußakte ent-haltene Begriffsbestimmung von organischen Einrichtungen giebt hierüber keinenAufschluß. Auch entsteht dabei nothwendig die Frage: Wie verhält es sich im Allgemeinenmit denjenigen Beschlüssen, wozu nach der Bundes- oder Schlußacte Stimmeinhel-ligkeit erforderlich ist, demnach auch der badische Gesandte mit -ein stimmen muß,damit sie Gültigkeit erlangen ?
„Der Großherzog (§§. 5 u. 6) vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übtsie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Personist heilig und unverletzlich. Das Großherzogthum hat eine ständische Verfassung." -— Dererste dieser Sätze, entflossen dem in der neuesten Zeit aufgestellten sogenannten „monar-chischen Princip", auch ziemlich gleichlautend mit dem Art. 57 der wiewohl später»Schlußakte, wird allerdings durch den letzten Satz in seiner praktischen Bedeutsamkeitbeschränkt; aber bei der Zusammenstellung der beiden Sätze entstehen dietheoretischenFragen : ob eine wirkliche Vereinigung aller Rechte der Staatsgewalt in der Person desMonarchen verträglich sei mit derTheilnahme der Stände an den wesentlichsten jenerRechte, namentlich an der Gesetzgebung und selbst auch an der Verwaltung, undob insbesondere die gesetzgebende Gewalt zu ihrer Vollständigkeit nichts Weiteres braucheals die Initiative und die Sanktion? Eine weitläufige Erörterung dieser Fragenwürde jedoch zum bloßen W ortstreit führen.
„Die Landstände sind in zwei Kammern abgetheilt." (§-26); doch hat bei dieserfast in allen Constitutionen vorkommenden und von den in der Literatur wie in der Politikvorherrschenden Stimmen hoch gepriesenen Einsetzung die badische Verfassung einigemerkwürdige Eigenkhümlichkeiten. Die erste Kammer besteht, außer den Prinzen desHauses, den Häuptern der standesherrlichen Familien, dem katholischen Landesbischof undeinem evangelischen Prälaten und den vom Großherzog beliebig (und zwar in der Regel nurfür je einen Landtag) zu ernennenden Mitgliedern (deren Zahl jedoch nicht größer als 8 seindarf), auch noch aus acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels und aus den Deputirtender zwei Landesuniversitäten ; die zweite Kammer aus 63 Abgeordneten der Städte undAemterbezirke. Durch die völlige Ausschließung des grundherrlichen Adels von dem aktivenund passiven Wahlrecht für die zweite Kammer wird diese Letzte zum rein demokra-tischen Element; wogegen das in der ersten Kammer allerdings obwaltende aristokra-tische Element gemildert wird und nach Umständen neutcalisirt werden mag durch die Ab-geordneten der Landesuniversitäten und dis vom Großherzog ernannten Mitglieder, wovonnehmlich die Ersten naturgemäß zu demokratischen Principien sich Hinneigen H, unddie Letzten das monarchische Interesse zu vertreten haben. Diesen Bestimmungen istwohl großentheils die in der zweiten Kammer seit ihrer Entstehung (mit nur kurz dauerndenAusnahmen) vorherrschend gebliebene demokratische, d. h. der Volksfreiheit und denVolksrechten befreundete (doch immer streng innerhalb der Gcänzen der Constitution sichhaltende) Richtung zuzuschreiben, welche indessen die durch die Verfassung erlaubte Wahl
1) Leider haben die durch die Karlsbader Ausnahmsmaßregeln immer abhängiger gewor-denen Korporationen der Universitäten meist nicht aus ihrer Mitte ihre Vertreter, sondernmeist höhere, den Ministern angenehme Staatsbeamten gewählt; gewiß ganz gegen den Sinnder Verfassung.