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Machten feierlich garantirt; und in Gemäßheit des 13. Artikels der Bundesacte führteKarl1818 in demselben eine landständische Verfassung ein. Der GroßherzogKarl starb am 8. Decbr. 1818 ohne männliche Nachkommen und hatte seines VatersBruder, Markgraf Ludwig Wilhelm August, geb. 9. Febr. 1763, zum Nachfolger.Unter ihm wurde, in Folge des Recesses der Territorial-Commission zu Frankfurt vom10. Juni 1819, die seit 1814 von Oesterreich sequestrirte Grafschaft Hohengeroldseck mitBaden vereinigt, wogegen Baden einen verhältnißmäßigen Theil des Amtes Wertheim ab-trat. Auch erkannte derselbe Receß das Erbfolgerecht der Halbbrüder des Großherzogs, derMarkgrafen von Hochberg, an. Der Großherzog Ludwig starb unverehelicht am30. März 1830 und ihm folgte der jetzige Großherzog Leopold, der älteste der drei Mark-grafen Hochberg, der Sohn Karl Friedrich's aus zweiter Ehe, in der Regierung nach.Die Literatur s. am Ende des nächsten Artikels.
Baden als konstitutioneller Staat, badische Verfassung und Ver-sassungsgcschichte, badische Landstände. — In den letzten Tagen der Regierungdes Großherzogs Karl, als dessen sichtbar dahinschwindende Lebenskraft bereits den na-henden Tod verkündete, erhoben sich, .anfangs leise, bald aber laut, die beunruhigendsten Ge-rüchte über eine bevorstehende Ländertheilung Badens. Von verschiedenen Seiten drohteman mit Geltendmachung wohl schon früher zur Sprache gebrachter eventueller Ansprücheoder noch der Entscheidung gewärtiger Vorbehalte; und Baiern zumal war es, welches,einerseits auf die im Rieder Vertrag von Oesterreich erhaltenen, doch bisher noch un-erfüllt gebliebenen Zusicherungen und auf die vom Großherzog Karl beim Uebertritt zur gro-ßen Allianz wider Frankreich eingegangenen eventuellen Verpflichtungen, andrerseits aufeine alte Spon hei mische Erbeinsetzung gestützt, einen großen Theil des badischen Landestheils unbedingt, theils für den Fall, daß Großherzog Karl ohne männliche Leibeserbenstürbe, ganz unverholen in Anspruch nahm. Mit Entschlossenheit und Kraft hatte derkranke Fürst solche Ansprüche zurückgewiesen und mit edler Zuversicht von der physischenUebermacht der Gegner an die moralische Gewalt der öffentlichen Meinung appellirt; undsolche Appellation hatte auch den entsprechendsten Eingang gesunden bei allen Denkendenin der Nation und auswärts. Doch schien noch räthlich, das eigene,-von Zweifeln,Besorgnissen und widerstreitenden Gefühlen zerrissene, Vergangenheit, Gegenwart und Zu-kunft mit unstetem Blick durchirrende, dem größern Theil nach erst seit Kurzem Baden an-gehörige Volk durch ein neues festes Band an das Regentenhaus zu knüpfen und mit Be-geisterung für dessen etwa nöthige Vertheidigung zu erfüllen mittelst der lebendigen Ideeeines gemeinsamen Vaterlandes. In diesem Sinne ward ihm eine landstän-disch e Ve rfassung verliehen (unterm 22. Aug. 1818) und die Zeit der Eröffnung desersten Landtags auf den 1. Febr. 1819 festgesetzt.
Diese ursprünglich zwar blos octroyirte, doch durch den ihr gewordenen jubelnden Em-pfang im Lande und durch die thatsachlich ausgesprochene und auch eidlich bekräftigte Zustim-mung der zuerst einberufenen Stände und aller nachgefolgten Kammern ihrem Haupt-inhalt nach (mithin unbeschadet der Ansprüche auf Vervollständigung, zeitgemäße Fort-bildung oder wenigstens dem ihr im Ganzen einwohncnden Geist entsprechende Auslegung)mit dem Charakter einer vertragsweise zu Stande gekommenen bekleidete Verfassungträgt in ihren Grundbestimmungen das Gepräge rein constitutioneller, b. h. demachten Repräsentativsystem huldigender Ideen, doch freilich auch vermischt mit unlau-ter» -- theils der Aengstlichkeit, theils dem absolutistischen oder dem aristokratischen Inter-esse dienenden — Zusätzen und näheren Bestimmungen, welche mehrmals dasjenige, 'wasdie allgemeinen Verheißungen besagen, wieder zurücknehmen oder wesentlich beschränkenoder der unguristigsten Deutung preisgeben und durch Alles dies den Beweis mit sich führen,daß der ursprüngliche — sicherlich einem edeln, ächt liberalen Geist entflossene — Entwurfunter den Händen einer eifersüchtigen Camarilla oder eines Collegiums von Hofpublicistenvielfache Verstümmelung und Abänderung erfahren hat, wodurch er dann freilich um diezur lebenskräftigen Wirksamkeit so nothwendige —. Uebereinstimmung mit sich selbstgebracht worden ist. Eine kurze Zusammenstellung der bedeutsameren Artikel dieser Ver-