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2 (1846) [Aus - Cal]
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Autonomie.

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sich organisch zu gestalten, in die äußere Erscheinung tritt; und dadas kirchliche, sittlich-reli-giöse Leben eines Volks immer auch seine äußerliche Seite hat, jeder Glaube sich naturge-mäß seinen Leib in einer Kirche bildet, so muß zuletzt der Staat auch die Kirche, d. h. dieKirche seines Volks und seines Landes, mit sich in organische Verbindung setzen, wenn erauch nur das äußere Gesammtleben des Volks in seinen wichtigsten Beziehungen in sichaufnehmen, noch weit mehr aber, wenn er der höchsten Staatsidee genügen will, wenn ererkennt, daß dem Staate eine sittliche und geistige Ordnung zu Grunde liegt, deren natür-liche Trägerin die Kirche ist und deren sichtbaren Mittelpunkt die Kirche bildet.

Wenn aber auch ein solches Verhältniß früher in den germanischen und romanischenStaaten des Mittelalters bestand, wo Jahrhunderte lang die Geistlichkeit die hier bezeich-net« Stellung einnahm, so finden wir davon in unserer Zeit nur noch vergleichsweis sehrunbedeutende Ueberbleibsel; die heutige Landstandschaft der Kirche ist mehr nur eine Suc-cnrsale der weltlichen Gewalt als eine wirkliche Vertretung kirchlicher Interessen, und es istnicht zu leugnen, daß eine selbstständige Vertretung der Kirche in unsern Tagen große,für jetzt unüberwindliche Schwierigkeiten finden würde in der Auflösung der mittelalter-lichen Glaubenseinheit durch zunehmende Spaltung, Zersplitterung und Schwächung derreligiösen Ueberzeugungen auf der einen, so wie durch kirchliche Herrschsucht und Unduldsam-keit aus der andern Seite. Nur eine Kirche zur Vertretung zuzulassen, verstieße gegenden Grundsatz der Rechtsgleichheit, und die Vereinigung verschiedener meist feindseliger oderdoch auf einander eifersüchtiger Kirchen zu gemeinsamer Vertretung möchte leicht denZweck verfehlen, indem gegenwärtig alle kirchlich-religiösen Elemente in einem Zustande derZersetzung, des Kampfes und der Anarchie begriffen sind, aus dem erst im Verlauf derZeiten gemeinsame Ueberzeugungen wieder hervorgehen mögen.

Dem Staat, der seine Stellung richtig auffaßt, bleibt dabei Nichts übrig, als denäußern Frieden zu erhalten, indem er das religiöse Leben der eigenen Entwickelung undLäuterung überläßt. Dagegen pflegt der Staat noch immer der Kirche seine Huldigungund Anerkennung dadurch zu bethätigcn, daß er sie in seinen besonderen Schutz nimmt,ihre Diener ehrt und mit gewissen Vorrechten begabt, zu Vollziehung ihrer Satzungen dieHand bietet oder solche gar in seine eigene Gesetzgebung aufnimmt, dis Kirche auch mit seinenMitteln und Anstalten bei der Ausstattung der Kirchenstellen, dem Bau der Gotteshäuser,der Heranbildung von Kirchendienern unterstützt. Allein gewöhnlich läßt der Staat sichdiesen Schutz ziemlich theuer bezahlen, indem er sein Aufsichtsrecht in einer Weife hand-habt, welche von einer der Staatsgewalt coordinirten Autonomie der Kirche nur den Na-men übrig läßt, indem er sich als Obereigenthümer des Kirchenguts benimmt, von denKirchendienern gleiche Unterwürfigkeit wie von den Staatsdienern verlangt, Verleihungder Kirchenämter oder wenigstens eine wesentliche Mitwirkung dabei dem Landesfürstenvorbehält, und wenn dieser, wie in den meisten protestantischen Ländern, zugleich obersterBischof ist, die ganze Kirchengewalt ohne Theilnahme und Mitsprache der kirchlichen Ge-meinden durch Behörden ausübt, die das Oberhaupt des Staates ernennt.

Dadurch ist heutzutag die Kirche nicht blos unfähig geworden, wie im Mittelalter eindie Völker schützendes, wohlthätiges Gegengewichtgegendie weltliche Gewalt zu bilden, son-dern sie ist auch, seitdem sie durch die große Kirchenspaltung aufgehört hat, eine in sich sel-ber sestgegründete Macht zu sein, genöthigt worden, sich nach auswärtigen Stützen umzu-sehen; sie ist, auf Kosten ihrer eigenen Wirksamkeit und Reinheit, in katholischen Ländernzur Verbündeten, in protestantischen häufig zur Dienerin und zum Werkzeug weltlicherGewalt herabgesunken, welche das Volk discipliniren und zur Unterwürfigkeit anhalten soll.

Aus diesem Grunde wollen in unsern Tagen Viele auf die besondere Unterstützungdes Staats für die Kirche verzichten und sich mit der Autonomie, derjenigen allgemeinenStaatsfr.eiheit begnügen, welche im freien Staate jedem Staatsgenossen, den einzelnenStaatsbürgern wie den Collectivpersonen zukommt, so daß der Staat keine Kirche als ihmebenbürtige Macht, als Landeskirche mit bestimmten öffentlichen Rechten und Verpflich-tungen, förmlich anerkennt, aber auch jeder Einmischung in Kirchensachen sich enthält undvon dem Dasein einer Kirche oder verschiedener Kirchen keine Kenntniß nimmt, sondern