Autonomie. 25
sie ihrem Schicksal überläßt und blos die Glaubens- und Gewissensfreiheit aller seiner Bür-ger schützt.
Dieses System des freiwilligen Kirchenthums —> so genannt, weil der Staat vonder Kirche als Kirche weder Etwas verlangt, noch Etwas für sie thut, sondern es ganz demfreien Willen der einzelnen Staatsbürger überläßt, wie sie ihre religiösen Angelegenheitenordnen, ob sie an einer kirchlichen Gemeinschaft Theil nehmen wollen und an welcher,scheint zwar dem Buchstaben nach der Kirche ungleich weniger zu gewähren, als dasjenigeSystem, welches dieselbe ausdrücklich als eine dem Staate ebenbürtige Macht mit beson-der» Rechten anerkennt und der Staatsgewalt besondere Pflichten des Schutzes und derFürsorge zu Gunsten der Kirche auferlegt. Berechnet man aber dabei die Gegenleistun-gen, welche die Staatsgewalt von der Kirche zu fordern pflegt, nehmlich Abhängigkeit derganzen kirchlichen Gesetzgebung, Besetzung oder Mitbesetzung der Kirchenämter, wo nichtgar Mitgenuß und zuletzt Abtretung des Kirchenguts; erwägt man ferner, wie leicht undwie gewöhnlich der Kirchenschutz in selbstsüchtige Beherrschung der Kirche ausartet: sodarf man sich nicht wundern, wenn in der That bei dem freiwilligen Kirchenthum, wie esin Nordamerika besteht, die Kirche sich selbstständiger und freier fühlt, und wenn man des-halb auch im protestantischen Europa anfängt, der Bevormundung der Kirche durch denStaat und ihrer Herabsetzung zu einem Zweige der Staatspolizei eine Ordnung der Dingevorzuziehen, wonach der Staates immer nurmit den einzelnen, diesem oder jenem Glau-bensbekenntnis! zugewandten Staatsbürgern und Privatgesellschaften, nie mit der Kircheals solcher zu thun hat, und so lange die Mitglieder einer kirchlichen Gemeinschaft denStaatsgesetzen nur den schuldigen Gehorsam leisten, in ihre Glaubens- und Cultusange-legenheiten weder hemmend noch fördernd, weder gebietend noch verbietend eingreift. Auchist die mit dem Staat verbündete Kirche manchem Angriffe ausgesetzt, der sie blos darumtrifft, weil sie als Dienerin und Stütze der Gewalt betrachtet wird.
Aber auch für den Staat hat das Freiwilligkeitsprincip den unleugbaren Vortheil,daß er den Verwickelungen entgeht, die aus der nominellen Gleichstellung der Kirche mitdem Staat und aus dem Dasein verschiedener Glaubensgenossen und verschiedener Kirchenentspringen. Bestehen nehmlich, wie dies in den meisten heutigen Staaten der Fall ist,in einem und demselben Lande mehrere Kirchen, eine katholische, reformirte, lutherische,jüdische: so kann der Staat ohne Verletzung der Rechtsgleichheit und mithin ohne Un-gerechtigkeit keiner den Vorzug geben oder sie zur Staatskirche erheben, sie aus Staats-mitteln vorzugsweise unterstützen. Zerfallen aber die verschiedenen Eonfessionen einesLandes wiederum in Secten und Parteien, so steigert sich die Schwierigkeit, allen gerecht zuwerden/zur Unmöglichkeit. So liegt besonders im Gebiete des Protestantismus der Geistder Neuerung fast überall im Kampfe mit dem Kicchenglauben, der Rationalismus undNaturalismus strebt den Supernaturalismus zu verdrängen. Wie soll nun hier dieStaatsgewalt den Streit schlichten? soll sie blos den Besitzstand achten und gar keinenGeistlichen, der im Geruch der Heterodoxie steht, anstellen und dulden? oder darf sie einerorthodoxen glaubenseifrigen Gemeinde einen rationalistischen Seelsorger aufdringen? sollsie die theologischen Lehrstühle mit Hegel'schenPanthcistenoder mit Altgläubigen besetzen?
Zu alle dem kommt noch, daß der Kampf der neuen Ueberzeugungen mit dem altenGlauben, die Gährung und zum Theil Umwandlung, in welcher die Elemente des kirch-lichen und religiösen Lebens überall, nicht blos in Deutschland, sondern auch in England,Frankreich und Nordamerika begriffen sind, einen naturgemäßen Verlauf gewinnen muß,die Lösung reiner und befriedigender sein wird, wenn die zum Richteramt in diesem Streitnicht berufene Staatsgewalt nicht eingreift. Denn welches auch die künftige Gestalt derkirchlichen Dinge werden, welche Geburt im Schooß der Zeit reifen mag : die Staatsge-walt ist weder fähig noch berechtigt zu entscheiden, wie dieser Anarchie ein Ziel zu setzensei und ob das Ende die von Manchen mit voreiligem Triumph bereits verkündete Auflö-sung alles Glaubens in Philosophie, oder eine neue Form des Glaubens und sittlich-religiö-sen Gesammtlebens, eine Wiedergeburt der Kirche sein soll.
Aus allen diesen Gründen ist es wahrscheinlich, daß das freiwillige Kirchenthum sichimmer mehr ausbreiken, in manchen Ländern bleibende Herrschaft erlangen, in andern