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2 (1846) [Aus - Cal]
Entstehung
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Autonomie.

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lichen und sittlichen Verhältnisse zerrüttende Kirchenstrafen wie Interdikt und Bann, somuß noch klarer einleuchten, wie wenig mit der Regel: daß in kirchlichen Dingen ein po-sitives Handeln des Staats ausgeschlossen sei die Rechte der Staatsgewalt umschriebenund gehörig bewahrt sind, mit wie gutem Grund daher der Staat das Recht des ?Iircetanspricht und darauf besteht, daß die Verordnungen der Kirchengewalt ohne vorgängigeEinsicht und Genehmigung der Staatsgewalt weder verkündet noch vollzogen werdendürfen.

Von nicht geringerem Einstuß ist aber von der andern Seite auch die Staatsgesetz-gebung auf das Gedeihen und die Wirksamkeit der Kirche, in welcher Beziehung es ge-nÜLen mag, neben denjenigen Gesetzen, welche unmittelbar den Rechtszustand der Kircheund deren Verhältnisse zum Staat bestimmen, an die Gesetze über Schule und Unterricht,über den Eid und in Betreff der Ehe, über Armenpflege und fromme Stiftungen zuerinnern. Will überhaupt die Kirche eben so weit gehen, als der Staat ihr gegenübergeht, so ist die Schwierigkeit nicht groß, irgend eine sittliche, seelsorgliche oder religiöse Be-ziehung bei den meisten Staatsgesetzcn aufzufinden. Wie alle Kirchenverordnungen mög-licherweise den Staatszweck berühren und benachtheiligen können, so möglicherweise auchalle Staatsanordnungen den Kirchenzwcck, und auch die Kirche bedarf eines Mittels zurAbwehr von Staatsgesetzen, welche die Rechtsverhältnisse der Kirche im Staat zu ihremNachtheil ordnen, oder das kirchliche Leben beinträchtigen, die Sittlichkeit gefährden, demGeist des Ehristenthums zuwider sind und den Charakter eines Volks verschlechtern können.

Kirche und Staat sind also von einander nicht wie Inneres und Aeußeres geschieden,sondern die Kirche ist, obwohl hauptsächlich auf das Innere wirkend und mit innerlichenDingen sich beschäftigend, doch an und für sich selbst so gut als der Staat etwas Aeußer-liches und durch äußere Mittel Wirkendes. Die Kirche theilt sich mit dem Staat in dieBeherrschung seiner Bürger, die Angehörigen des Staats sind auch die Angehörigen derKirche, und wenn bei dieser Gemeinschaft, wenn bei der großen Ausdehnung des für bür-gerliche und kirchliche Wirksamkeit gemeinsamen Gebiets und bei dem überall möglichenZusammenstöße Beider dieAutonomie der Kirche von der wenigstens in unserer Zeit vielmächtigem Staatsgewalt nicht erdrückt und verschlungen werden soll, so muß die Auto-nomie Beider eine gleiche oder eine wechselseitig beschränkte sein.

Es klingt sehr unparteiisch, wenn man lehrt: der Staat darf der Kirche und dieKirche darf dem Staate nicht zu nahe treten, Beide sind in ihrer Sphäre frei und unab-hängig. Abes was wird aus dieser Unabhängigkeit der Kirche, wenn blos der Staat dasRecht hat, die Handlungen der Kirchengewalt zu prüfen, ob sie nichts Staatswidriges ent-halten, und nicht auch umgekehrt die Kirche, ob die Handlungen der Staatsgewalt nichtsKirchenwidriges ? Und wie kann andrerseits den Uebergriffen des Staats gewehrt, wie dieAutonomie der Kirche auf ihrem Gebiet und ihre Ebenbürtigkeit gerettet und doch zugleichverhütet werden, daß sie zu einem Staatim Staate emporwachse, der die eigentliche Staats-gewalt lähmt und vernichtet?

Bis jetzt kennt Wissenschaft und Leben nur ein wirksames und erprobtes Mittel,das Verhältniß der Coordination mit jener äußerlichen Subordination unter die Staats-gewalt, der auch die Kirche in ihren Angehörigen sich nicht entziehen kann, zu vereinigen :Theilnahme an der Staatsgewalt und deren Ausübung. Dasselbe Mittel nun, welchesallein den Rechten des Volks wirksamen Schutz gegen die Staatsgewalt verleiht, ist ohneZweifel auch dasjenige, wodurch die Kirche gegen die bürgerliche Gesetzgebung und weltlicheGewalt am besten sichergestellt werden kann, und auch die Kirche wird, wenn ihr Rechts-zustand und ihre Freiheit ausreichenden Schutz genießen und sie gleichwohl dem Staatenicht entfremdet werden soll, zur Mitvertretung bei der bürgerlichen Gesetzgebung, zu selbst-ständiger Landstandschaft berufen werden müssen.

Diese Erhebung der Kirche zu einem Factor der Gesammtstaatsgewalt erscheint zu-gleich als die würdigste Art, die Kirche, wie dies in den Zeiten des Mittelalters der Fallwar und auch der höhere Staatszweck fordert, in den Organismus des Staats wieder auf-zunehmen. Denn der Staat umfaßt zwar zunächst nur das äußere Gesammtleben einesVolks, allein zu diesem äußern Gesammtleben gehört auch das geistige, so weit dasselbe, um