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2 (1846) [Aus - Cal]
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Autonomie.

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Privatgesellschaft oder Privatanstalt zu behandeln, verstößt jedoch gegen den universellenCharakter des kirchlich-religiösen Lebens, besonders aber gegen die weltumfassende Naturdes Christenthums. Da es nur eine Wahrheit qicbt und der religiöse Glaube, in demjede Kirche gründet, der Inbegriff der höchsten Wahrheit sein soll, so giebt es auch nureine wahre Religion, und die dem einen und allein wahren Glauben entsprechende Kircheumfaßt der Idee nach die ganze Menschheit; sie ist demnach etwas viel Allgemeineres alsselbst der Staat, in dem naturgemäß nur das Eigenleben eines einzelnen Volks sich aus-prägt, sie ist in noch viel höherem Sinne als der Staat res publica, die gemeinsame An-gelegenheit Aller, und der Begriff einer Universalreligion oder einer Weltkirche ist ein imWesen der Religion begründeter, dem insbesondere das Christenthum huldigt.

'Sofern aber der Staat vorzugsweise das äußere, die Kirche das innere, sittlich reli-giöse Gesammtleben der Menschen oder der Völker darstellt, sind Staat und Kirchevon einander verschieden; und sofern das innere geistige Leben ap Werth und Würde demäußeren staatlichen nicht nachsteht, kann auch die Kirche dem Staat nicht untergeordnetsein. Hieraus folgt der Anspruch der Kirche auf Autonomie, und da dieselbe als Organdes geistigen Gesammtlebens der Völker oder gar der Menschheit nicht mit dem Maße ir-gend einer Privatanstalt gemessen werden darf, so kann sie auch eine andere und höhereAutonomie verlangen als die einer bloßen Privatgesellschaft, welche immer von derStaatsgewalt abhängig und derselben unterworfen bleibt.

Allein worin besteht nun diese Autonomie der Kirche, welche heutzutag, wenigstens imPrincip, vom Staate anerkannt, in Staatsverträgen und Verfassungen der christlichenKirche zugesichert ist? Man sagt: jede der beiden Gesellschaften habe zu beschließen undauszuführen, was sie betrifft und wozu sie ihrer Natur und Verfassung nach befugt ist;jede habe die andere zu achten als eineAnstalt zurRealistrungvonMenschheitszwecken, aberjede habe auch das Recht sich vorzusehen, daß ihr von der andern nicht zu nahe getretenwerde. Jedes soll also in seiner Sphäre seinen Weg vom Andern unabhängig gehen,s undmit Befolgung dieser Anweisung wäre auch wirklich aller Streit geschlichtet, - wenn Staatund Kirche sich auf so ganz gesondertem Gebiet bewegten, daß jeder Zusammenstoß durchdie Einhaltung der natürlichen Gränzen sich vermeiden ließe, oder wenn die Linie zwischenGeistlichem und Weltlichem so scharf gezogen werden könnte, daß ihre beiderseitigen Ge-biete nirgends übereinander griffen.

Zum eigenthümlichen und unveräußerlichen Gebiet der Kirche gehört allerdings dieGlaubenslehre und der Gottesdienst, die Kirchendisciplin und Hierarchie; zum unabänder-lichen Beruf und unveräußerlichen Recht des-Staats dagegen gehört die Rechtsverwirk-lichung, die Handhabung von Recht und Frieden auch in den kirchlichen Verhältnissen.Aber in den Bereich des Staates fällt auch noch vieles Andere, und so wie die Kirche ausdem rein dogmatischen Kreis heraustritt, um das Dogma durch Lehre, Gottesdienst undförmliche Gesetze, die sie ihren Bekennern auferlegt, ins Leben einzuführen und äußerlichzu verwirklichen, steht sie auf einem Boden, aus welchem auch das Staatsinteresse sichgeltend macht, auf welchem auch das bürgerliche Leben sich bewegt und eine Collision-der Aweckeund Interessen Beider (wenigstens vermöge irriger und einseitiger Ansichten deseinen oder des andern Theils) möglich ist. Ja schon das Dogma kann den Zweck desStaats gefährden oder das Recht verletzen, und Lehren wie die, daß einem Andersgläubi-gen nicht Wort zu halten sei, daß die Kirche Eide lösen und Unterthanen vom staatsbürger-lichen Gehorsam freisprechen dürfe, könnten, gleichviel ob aus dem Dogma irrig oderrichtig abgeleitet, dem Staate nicht gleichgültig sein. Und wie die Lehre, so kann auch derGottesdienst nachtheilig für die Staatsgesellschaft wirken durch kirchliche Uebungen undGebräuche, welche schädlichen Aberglauben, Werkheiligkeit, Müssiggang, Fanatismusnähren. Noch tiefer greifen endlich manche Gesetze und Institutionen der Kirche, wiedie Gesetze über Kirchenzucht und Kirchenstrafen, über Ehehindernisse und Ehescheidung,über die religio,e Erziehung der Jugend, und Institute wie der Cölibat und die Klöster indie bürgerlichen Verhältnisse ein, und denkt man vollends zurück an den verderblichen Ab-laßhandel und an ,olche nicht nur die Gewissen beunruhigende und durch den Stillstanddes Gottesdienstes selbst die Gewissensfreiheit beeinträchtigende, sondern auch alle bürger-