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2 (1846) [Aus - Cal]
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Autonomie.

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dehnung der großen industriellen Unternehmungen Schranken setzt. Um sodann das Loosder arbeitenden Classen fortwährend zu verbessern und sie so auch geistig und sittlich zu he-ben, um die Besitz - und Erwerblosen nicht blos gegen den Hungertod zu schützen, sondernauch ihren hohem menschlichen Bedürfnissen Befriedigung zu verschaffen, sie zur Selbst-ständigkeit und Freiheit zu erziehen, dürfte es nothwendig werden, die Arbeitshäuser fürdie Armen, wie sie in England bestehen, in Armencolonieen zu verwandeln, und wo keineArbeitshäuser eingeführt sind und eine vom Staat nicht blos geleitete, sondern auch groß-artig unterstützte Auswanderung nicht anschlägt, inländische Armencolonieen in großemMaßstab anzulegen, die, auf Arbeitsgemeinschaft und Gemeinschaft des Gewinns gegrün-det, die natürlichste und nothwendigste Beschäftigung des Menschen, den Ackerbau, zurGrundlage haben, mit der Landwirthschaft aber auch alle sonst geeigneten Gewerbe undIndustriezweige verbinden, um Jeden nach dem Maß seiner Kräfte und Fähigkeiten zubeschäftigen. Die Bewohner dieser Armencolonieen aber müßten einer strengen Haus-und Arbeitsordnung unterworfen werden und so lange unterworfen bleiben, bis sie, teil-weise wenigstens durch eigene Anstrengung, die Mittel und die Fähigkeit zu selbstständi-gem Fortkommen sich erworben hätten.

So würde die Theorie des Socialismus zwar nicht als Zweck und allgemeine Regel,aber doch als Mittel oder Uebergang und Vorbereitung zum Zustand der vollen bürgerlichenFreiheit in die Gesetzgebung ausgenommen, und zu einer solchen Beschränkung der per-sönlichen Freiheit und privatrechtlichen Autonomie ist ohne Zweifel auch der Staatgegen Diejenigen berechtigt, für welche er mehr thut, als er nach strengem Recht ver-pflichtet ist.

Um aber die Geldmittel für eine Armenpflege in so großem Maßstab oder überhauptzur Minderung der Ungleichheit des Besitzes aufzubringen, dürfte eine weitere Beschrän-kung der privatrechtlichen Autonomie in einer Sphäre nöthig werden, wo dieselbe durchdas positive Gesetz offenbar über die natürlichen Gränzen hinaus erweitert ist. Bis jetztist nehmlich, obgleich das Erbrecht im Naturrecht nicht begründet, sondern ein rein positi-ves Institut ist, zum allgemeinen Besten und für Zwecke der Gesammtheit Niemand inder Verfügung über seinen Nachlaß beschränkt, und wo eine letztwillige Verfügung nichtvorbanden ist, da pertheilt das Gesetz den Nachlaß nach dem niuthmaßlichen Willen desVerstorbenen. Diese Autonomie des Erbgangs aber ist ein Hauptgrund der allzu un-gleichen Vertheilung des Besitzes, der immer weitern Kluft, welche die Armuth vom Reich-thum trennt, und es wäre daher eine eben so rechtmäßige als humane und wohlthätige An-ordnung, wenn die Autonomie der Privaten in ihren letzwilli^en Verfügungen und in derVererbung ihres Eigenthums wenigstens da, wo blos Seitenverwandte vorhanden sind,zum Besten der Erblosen beschränkt würde.

Nach denselben Grundsätzen, welche bei der Autonomie der einzelnen Staatsbürgeroder der Privaten zur Anwendung kommen, ist im Wesentlichen auch die Autonomie vonPrivatgesellschaften, Privatvereinen und Associationen, die vom Staat gestattet sind, ohnedaß sie einen politischen Bestandtheil des Staates selbst bilden, zu beurtheilen. Die all-gemeine Staatsfreiheit muß im freien Staat auch ihnen zu gut kommen, soweit nicht be-sondere Verhältnisse eine größere Beschränkung gebieten oder rechtfertigen (worüber derArtikel Association zu vergleichen ist).

Diesen Privatgesellschaften könnte nun vom reinweltlichsn Standpunkte aus auchdie Kirche beigezählt werden und wird denselben auch in manchen Staaten wirklich beige-zählt, während Andere von der Ansicht ausgehen, daß die des Menschen innerstes Wesenbeherrschende Wichtigkeit der Kirche eine solche Behandlung nicht zulasse, und sie entwederzu einer förmlichen Staatsanstalt, das Kirchenrecht zu einem Stück des Staatsrecht ma-chen, oder, den selbstständigen und öffentlichen Charakter der Kirche anerkennend, die-selbe als neben dem Staat, aber in mannigfaltiger und inniger Berührung mit demsel-ben stehend behandeln.

Von einer Autonomie der Kirche kann nun, wie sich von selbst versteht, nur da dieRede sein, wo die Kirche entweder als reine Privatanstalt, oder als öffentliches, aber selbst-ständiges, nicht mit dem Staat zusammenfallendes Institut besteht. Die Kirche als reine