Autonomie.
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Diese Autonomie des deutschenAdels bildet demnach ein wahres Standesprivilegium,eine Exemtion von den Bestimmungen des gemeinen Rechts, für welche, als ein Ausnahms-gesetz und eine Abweichung von der Rechtsgleichheit,- keineswegs diejenigen Gründe spre-chen, welche für autonomische Feststellung der Privatrechtsverhältnisse im Allgemeinengeltend gemacht werden können; und wenn selbst die Autonomie des Gewohnheitsrechtskeine unbeschränkte sein darf, sondern von der Staatsgesetzgebung überwacht und gelei-tet werden muß, damit nicht alle Einheit der Rechtsbildung zuletzt verloren gehe und ausder Verschiedenheit desRechts oder derRechte die nachtheiligste Rechtsunsicherheit und Stö-rung des Verkehrs mit gegenseitiger Entfremdung der unter verschiedenem Recht Lebendenentspringe, so verdient noch weniger Begünstigung jene Autonomie der Privaten, welchein der anstößigen Gestalt eines Vorrechts einzelner Stände oder Personen erscheint.
Ueberhaupt aber tritt in neuester Zeit mehr und mehr die Tendenz und das Bedürfnißhervor, auch die privatrechtliche Autonomie der Staatsbürger wieder in engere Gränzeneinzuschließen. Autonomisch im weitern Sinn lebt nehmlich Jeder, soweit seine Hand-lungen unabhängig sind von einer über ihm stehenden gesetzgebenden Gewalt-, und manglaubte bis vor Kurzem noch, den Namen eines Freunds der Freiheit nicht verdienen zukönnen, wenn man nicht der unbedingtesten Freiheit der Einzelnen im Handel und Ver-kehr, in der Wahl und Ausdehnung des Berufs, in der Verfügung über das ererbte odererworbene Eigenthum das Wort redete. So verschwanden großentheils die Zunft - undJnnungsschranken, um der allgemeinen Gewerbefceiheit, zugleich aber auch einem bestän-digen Krieg der Producenten unter sich und einer allgemeinen Unsicherheit des ErwerbsPlatz zu machen; die Untheilbarkeit des Grundbesitzes wurde aufgehoben, um eine unbe-gränzte Theilbarkeit an deren Stelle zu setzen; das Recht der Uebersiedelung und Ansäßig-machung bis zu einem Grade ausgedehnt, der manche große, reiche Stadt in einen Heerddes Pauperismus zu verwandeln droht. Aus der unbeschränkten Freiheit der Arbeit,des Erwerbs und der Vererbung des Erworbenen, verbunden mit der ebenfalls fast unbe-schränkten Freiheit der Verehelichung und häuslichen Niederlassung -und der Concurrenz,die ein Land dem andern macht, ist nehmlich in der Neuzeit eine Herrschaft der großenIndustrie, ein Uebergewicht der großen Capitale und als Folge hiervon eine solche Ungleich-heit des Besitzes hervorgegangen, daß allmälig eine Masse Menschen besitz- und arbeitslosgeworden ist oder wenigstens Gelegenheit und Mittel zum Erwerb nicht in dem Maßefindet, um noch auf etwas mehr als bloße Fristung des nackten kümmerlichsten Daseinsrechnen zu können. Aus allen Theilen der gesitteten Welt vernimmt man Klagen überNahrungslosigkeit unter ganzen Classen der arbeitenden Bevölkerung, über die Verar-mung ganzer Landstriche, und dieser Nothstand wächst in ziemlich regelmäßiger Pro-gression. Tausende von Individuen - vermögen bei dem besten Willen, ihren Unter-halt durch Arbeit zu verdienen, dennoch ihre Bedürfnisse nur höchst unvollkommen zubefriedigen, und Schaaren von brodlosen Unglücklichen, die nur Arbeit verlangen, sehen sichin eine Lage versetzt, die es rechtfertigen könnte, wenn sie von dem äußersten Rechte desin. den Grundbedingungen seines Daseins angefochtenen Menschen Gebrauch machten.
Daß hier Abhilfe noth thut, daß die bisher versuchten oder angewandten Gegenmittelunzureichend sind, und daß Rückkehr zur alten Gebundenheit des Besitzes und der Arbeit,zur gegenseitigen Absperrung der Gemeinden, Wiederherstellung der Erstgeburtsrechte u.dgl. ein naturwidriger Rückschritt wäre, daß demnach der gesellschaftliche Zustand der är-mern Classen, ihre physischen Leiden und moralischen Gebrechen, die ernsteste Beachtungder Staatsmänner und Gesetzgeber erheischen, daß die Bewältigung der Massenarmutheine der dringendsten Ausgaben geworden ist, darüber kann bald nur noch eine Stimmesein, und die Zeit scheint nicht allzu fern, wo man ein Ministerium des Armenwesens sonothwendig finden dürfte als ein Ministerium des Cultus und des Unterrichts. Bereitsist England, wo der Gegensatz von Reich und Arm sich am schroffsten'entwickelt hat, woaber auch der Staat seine Verpflichtung, für die Armen zu sorgen, am thätigsten anerkennt,mit Arbeitshäusern für die Armen bedeckt, und die Armenverwaltung oder Armengesetz-tafel ist eine der wichtigsten Regierungsbehörden dieses großen Reichs geworden. Aberdie dortigen Armenhäuser gleichen noch zu sehr den Gefängnissen, um den Forderungen
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