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2 (1846) [Aus - Cal]
Entstehung
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18
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18 Autonomie.

recht nicht widerspreche und nicht allzu unvollständig sei, eine von der Staatsgewalt aus-gehende Rechtsgesetzgebung für überflüssig, ja sogar für unbefugt zu erklären, sofern dasVolk bei seinem bisherigen Recht verharren will. Daher gestattet denn auch jedes bürger-liche Recht den Staatsgenossen, in privatrechtlichen Verhältnissen sich selbstgewähltenRechtsbestimmungen zu unterwerfen, und diese Befugniß der Privaten, ohne Dazwischen-kunft einer Hähern gesetzgebenden Gewalt nach selbstgeschaffenem Gesetz zu leben, wird vor-zugsweis das Recht der Autonomie genannt.

Diese Autonomie erscheint im deutschen Recht nach der Verschiedenheit der Ständeund Verhältnisse bald in weitere, bald in engere Gränzen eingeschlvssen, doch ist dieselbe stetsausgedehnter gewesen als im römischen Recht. Wenn nehmlich das ältere deutsche Rechtallen Classen von Freigeborenen als ein wesentliches Recht der Freiheit die Befugniß zuge-stand, so weit man nicht durch Gebote des göttlichen Rechts gebunden oder durch die Ver-pflichtung zur besondern Treue gegen den Lehnsherrn, Dienstherr», Grundherrn u. s. w.beschränkt war, nach eigener Wahl und Willkür für alle seine Rechtsverhältnisse solcheNormen festzustellen, welche keiner willkürlichen Abänderung von Seiten der Staatsge-walt unterworfen waren, so kennt dagegen das römische Recht keine autonomischen Bestim-mungen, die nicht durch eine höhere Staatsgewalt auch einseitig und ohne Zustimmungder dabei Betheiligten abgeändert werden dürften.

Zu dieser Ansicht ist nun aber auch Theorie und Praxis der heutigen Gesetzgebungzurückgekehrt. Sie verwirft ein den Staatsbürgern zustehendes Recht der Selbstgesetz-gebung , über die der Staatsgesetzgebung keine Gewalt eingeräumt ist; sie kennt im Staatnur eine alle Rechtsverhältnisse umfassende gesetzgebende Gewalt, welcher sämmtlicheStaatsgenvssen zum Gehorsam verpflichtet sind, und bestimmt die Gränzen, innerhalb wel-cher sich das Recht der Autonomie bewegen und selbst den von der Staatsgewalt ausgegan-genen Gesetzen derogiren darf, dahin, daß absolut gebietende oder absolut verbietende Ge-setze durch autonomische Bestimmungen nicht abgeändert werden können, wohl aber die so-genannten Dispositivgesetze, deren Zweck kein anderer ist, als eine Norm zur Entscheidungdesjenigen an die Hand zu geben, was die Betheiligten selbst in ihren Rechtsverhältnissenunbestimmt gelassen haben.

Nur bei den jetzigen Standesherren und dem vormals reichsunmittelbaren Adel hatausnahmsweise sich ein Ueberrest der ausgedehnteren Autonomie des ältern deutschenRechts bis auf den heutigen Tag erhalten. In besonderer Ausdehnung genoß und übtenehmlich das Recht der Autonomie der hohe und reichsunmittelbare Adel Deutschlands, daer, sofern er nicht im Lehn - oder Dienstverhältniß stand, blos Verpflichtungen gegen denKaiser und das Reich hatte, ohne einer Landeshoheit und besondern Landesgesetzen unter-worfen und dadurch beschränkt zu sein^ Als daher dieser Stand in Folge der Einführungdes römischen Rechts durch die völlige Aufhebung der Grundsätze, die er bisher in seinemFamilienrecht bei der Verfügung über ^ein Stammgut und bei dessen Vererbung befolgthatte, seine politische Existenz bedroht sah, war die ihm zustehende Autonomie das Mittel,wodurch er jene Verhältnisse der Einwirkung des fremden Rechts entzog und sich bei denältern deutschen Gewohnheiten behauptete, die er durch Hausgesetze in der Form von letz-ten Willen und Verträgen theils näher bestimmte, theils den Verhältnissen der Zeit gemäßgestaltete.

Auf diese Weise bildete sich für jenen Stand ein eigenes Privatfürstenrecht, dessenvorherrschende Tendenz die war, durch die Untheilbarkeit aller oder gewisser Güter undGerechtsame der Familie deren Ansehen zu erhalten oder zu vermehren, und diese Autono-mie ist durch den Art. XIV. der deutschen Bundesacte für die im Jahr 1806 und seitdemmittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und Reichsangehörigen dahin bestätigt wor-den, daß nach den Grundsätzen der frühern deutschen Verfassung deren noch bestehendeFamilienverträge aufrecht erhalten werden und ihnen die Befugniß zustehen soll, über ihreGüter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, ohne daß sie hierindurch die gesetzgebende Gewalt des Staates, dem sie angehöcen, beschränkt werden dürften.Auch sind ähnliche autonomische Rechte in neuester Zeit von der preußischen Regierungdem rheinischen Adel (den rheinischen ritterbürtigen Autonomen) ertheilt worden.