Autonomie. 17
Verkehrs mit dem Ausland entweder der Bundesgewalt ganz übertragen oder wenigstensvon Letzterer beständig überwacht werden. Es liegt sogar die oberste, wenn nicht ausschließ-liche Leitung der auswärtigen Angelegenheiten durch die Bundesgewalt schon im Begriffeines Staatenvereins, der auswärtigen Staaten gegenüber einen einzigen geschlossenenStaat bilden will, und soll im Bundesstaate überhaupt das Nationalleben sein wahresOrgan und seinen höchsten Ausdruck finden, soll die gleichmäßige Entwickelung der Na-tionalität durch ihn gewährleistet, die Einheit und Kraft des Ganzen gegen die Gefahr vonSpaltungen und Desertionen oder wechselseitiger Entfremdung der Theile gesichert sein,so muß überdies durch thätige Theilnahme der Nation oder der Staatenbürger an der Bun-desgewalt, durch bundesmäßige Uebereinstimmung der Einzelstaaten in den Grundzügendes Verfassungswesens und der Rechtsgesetzgebung, Einheit des Zoll - und Handelssystemsund durch den Bund vermittelte Gemeinschaft der für die Gesammtheit wichtigsten Ver-kehrsmittel und anderer gemeinnütziger Anstalten, die Autonomie der Gliederstaaten nochweitern Beschränkungen unterliegen.
Verschieden von der Autonomie der integrirenden Bestandtheile des Staates, welcheselbst wieder einen staatlichen Charakter haben und Staaten im Kleinen bilden, ist die Au-tonomie der Privaten oder der einzelnen Staatsbürger. Diese ist ihrem Begriffe nachbeschränkt auf die Sphäre des Privatrechts mit Ausschluß aller Rechte und Befugnisse ausder Sphäre der Hoheitsrechte, und es ist zwar keine Anomalie, wenn den Gemeinden undLandschaften Gerichtsbarkeit, Polizei und örtliche Gesetzgebung zukommen, wohl aberwenn diese Befugnisse einem Privaten als Eigenthum und Theil seines Vermögens zu-stehen.
Der eigentliche Gegenstand dieser Autonomie ist Besitz und Eigenthum, oder Erwerbund solche Leistungen, die einen Geldwerth haben, und die allgemeinste Form, in welcherhier die Autonomie auftritt, ist das Gewohnheitsrecht, d. h. dasjenige Recht, welches nichtvon der gesetzgebenden Staatsgewalt ausgeht, sondern in der gemeinsamen gleichförmigenRechtsübung des Volkes und der Volksgerichte und in deren unmittelbarem Nechtsbewußt-sein seine Quelle hat.
Es ist eine Thatsache der Erfahrung, daß von den in jedem Staate angenommenenund mit Gesetzeskraft bekleideten Rechtsnormen ein beträchtlicher Theil seinen Ursprungkeiner ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzgebers verdankt, sondern auf andere Weiseentstanden ist. Es liegt in dem natürlichen Gange der Entwickelung des menschlichenGeistes, vom Besonder» zum Allgemeinen aufzusteigen, und lange bevor die Gesetzgebungals eigenthümliche Function der Staatsgewalt sich damit beschäftigt, in allgemeinen Sä-tzen eine Norm für die Behandlung oder Entscheidung aller einzelnen Fälle aufzustellen,sind schon dergleichen einzelne concrete Fälle vorgekommen, die durch specielle richterlicheEntscheidungen oder durch die Uebereinkunft der Betheiligten ihre Erledigung erhalten ha-ben. Ist nun dieses in einer Reihe von Fällen gleichförmig geschehen, so erwächst hierausallmälig eine Regel, welche nicht auf einem Acte der gesetzgebenden Gewalt, sondern aufder Uebung eines vom volksthümlicken Rechtsbewußtsein geleiteten Richteramts oder aufdem eigenen Willen und der freien Uebereinkunft Derjenigen, die auf solche Weise das Ge-setz für ihre Rechtsverhältnisse sich selbst gegeben haben, beruht. Das erste Geschäft deseigentlichen, mit einer höher» Gewalt bekleideten Gesetzgebers besteht auch häufig blosdarin, die so entstandenen Rechtsnormen zu sammeln und zu ordnen, und je volksthümli-cher ein Recht ist, desto größern Antheil an seiner Bildung wird das Gewohnheitsrecht, dieseohne Zweifel älteste Art der Rechtserzeugung, haben, um so mehr wird sich die Staatsge-setzgebung auf Sammlung, Sichtung, Ergänzung und Fortbildung des Gewohnheitsrechtsbeschränken.
Das aulonomische Gewohnheitsrecht ist hier auch um so mehr an seiner Stelle, alsdas Privatrecht ja die eigentliche Sphäre der äußern Freiheit aller einzelnen Staatsbürgerist und deren freie Uebereinkunft zu Ordnung ihrer gegenseitigen Rechtsverhältnisse maß-gebend sein muß. In diesem Sinne war Rotteck geneigt, unter der Voraussetzung, daßdas auf Autonomie der Privaten beruhende Gewohnheitsrecht dem allgemeinen Vernunft-StaatS-Lerikon. 17. 2