16 Autonomie.
univer8its8, mit Unterordnung der Einzelnen unter die Gesammtheit, (daher denn selbstder deutsche Bund, der doch ein völkerrechtlicher Bund sein will, Entscheidung durch Stim-menmehrheit für die Regel erklärt und den Austritt verbietet), und da jede lebenskräftigeGesammtheit, die weder selbst Staat ist, noch einen Staat über sich hat, vermöge innererNothwendigkeit zum Staat zu werden strebt, so gilt dies ohne Zweifel auch vom Staaten-bund, der ohnedies schon mit dem Staate wenigstens in den Hauptzwecken derVertheidigungnach außen und der Erhaltung des Friedens im Innern (ohne welchen die gemeinsameVertheidigung gegen äußere Feinde ja nicht möglich wäre) zusammentrifft und sich vomeinfachen Staate wie vom Bundesstaat nur darin unterscheidet, daß der einfache Staataus einzelnen Staatsbürgern, der Bundesstaat (in welchem die Bürger der Einzelstaatenzugleich auch Bürger des Gesammtstaats sind) aus einzelnen Staatsbürgern und ausganzen Staaten besteht, während der Staatenbund keine Einzelbürger hat, sondern auslauter ganzen Staaten zusammengesetzt ist, deren Angehörige mit ihm selbst in keinemstaatsbürgerlichen Verband stehen.
Daraus sollte nun auch folgen, daß der Staatenbund nur die äußern Verhältnisse derEinzelstaaten unter sich und zur Gesammtheit, nicht die Verhältnisse der ihm als solchefremder Staatenbürger ordnen darf, weil im entgegengesetzten Fall deren Stellung alsblos mittelbare Unterthanen, oder als Nichtbürger und doch Unterthanen, eine ganz unna-türliche, wenigstens mit den Rechten constitutioneller Staatsbürger unverträglich wird.Aber eben die äußern wechselseitigen Verhältnisse der Gliederstaaten zweckentsprechend zuordnen und sie zu einer festen Einheit gegen außen zu verbinden, ohne in deren innereVerfassung, Gesetzgebung und Verwaltung aus eine Weise einzugreifen, welche auf dereinen Seite den Begriff des bloßen Staatenbundes aufhebt und auf der andern die vonjeder selbstthätigen Theilnahme an den Bundesangelegenheiten ausgeschlossenen Staaten-bürger in ihren wesentlichsten Volks- und staatsbürgerlichen Rechten beeinträchtigt, isteine so schwierige und ans Unmögliche glänzende Aufgabe, daß man behaupten darf, einStaatenbund, der nicht in der Umbildung zum Bundesstaat begriffen ist, befinde sich na-turnothwendig aus dem Weg zur Auflösung. Der Staatenbund ist entweder ein sich auf-lösender, oder ein werdender Bundesstaat, er ist ein unvollendeter Organismus, wennnicht gar ein auf innern Widersprüchen beruhendes Zwittergeschöpf von völkerrechtlicherund staatsrechtlicher Vereinigung, und ein freies nationales Gesammtleben ist überhauptnur möglich in einem Bunde, welcher neben den Regierungen auch die Völker in sich auf-nimmt, und dessen Thätigkeit jeden gemeinsamen öffentlichen Zweck umfaßt, den die Ein-zelstaaten nicht oder nicht eben so gut erreichen können: also im Bundesstaate, nicht imbloßen Staatenbunde.
Die Vorzüge des Bundesstaates vor dem Einheitsstaat sind übrigens im Wesent-lichen dieselben wie die der Localverwaltung vor dem Eentralisationssystem, und eskommt dazu noch die größere oder wenigstens zähere Kraft des Widerstandes, den Föde-rativstaaten dem auswärtigen Feind zu leisten vermögen, weil selbst nach Niederlagen,welche die Gesammtmacht des Bundes treffen und vernichten, die Glieder oder Einzel-staaten noch eine selbstständige Lebenskraft zu Fortsetzung des Kampfs behalten können,wie sie in centralifirten Staaten nach Ueberwältigung des Centralpunktes fehlt.
Auf der andern Seite kann im Föderativsystem die Autonomie der Einzelstaa-ten auch sehr leicht die Gränzen des Wohlthätigen und Zweckmäßigen überschreiten,und es paßt namentlich die rein völkerrechtliche Conföderation ohne eine Bundesgewaltblos für Staaten, deren politische Existenz und Unabhängigkeit allenfalls auch ohne einensolchen Bund gesichert ist. Dagegen muß in jedem eigentlichen Staatenbund, noch weitmehr aber im Bundesstaat, die höchste richterliche Gewalt für Entscheidung von Streitig-keiten zwischen Bundesgliedern und die hiermit zusammenhängende Gesetzgebung, dasRecht über Krieg und Frieden nebst der Wehrverfassung, das Recht der Besteuerung fürBundeszwecke und das Recht der Vollziehung der Bundesgesetze und Bundesbeschlüsseeiner obersten Bundesgewalt zustehen. Wenn ferner die Bundesverfassung nicht von be-ständiger Gefahr der Auflösung des Staatenvereins oder der Entfremdung einzelner Glie-der begleitet sein soll, so muß auch das Recht der Bündnisse und des gesandtschaftlichen