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2 (1846) [Aus - Cal]
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Autonomie.

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Das Pcädicat der vollendetsten Staatsform verdient jedoch nur das staatsrechtliche,nicht das völkerrechtliche Föderativsystem, und es wäre von höchster Wichtigkeit, daß mansich über den Unterschied zwischen staatsrechtlicher und völkerrechtlicher Conföderation klarwürde, um nicht immer wieder den Gemeinplatz hören zu müssen:die föderative Verfas-sung ist die einzig passende für Deutschland und die hat das deutsche Volk." Das Ersteist so richtig als das Zweite falsch, so lange nicht aus dem deutschen Staatenbund ein natio-naler Bundesstaat geworden ist.

Es giebt nehmlich nur zwei Hauptarten rechtlicher Gemeinschaft: die Genossenschaft(die societss, das onnilnminium des positiven Rechts), und die Gesellschaft (die Universi-tas des positiven Rechts). Die bloße Genossenschaft schafft keinen Gesammtwillen, demjeder Einzelne sich fügen muß, sondern eine durch jeden einzelnen Genossen für seinenTheil auslösbare und insofern auf dem Princip der Stimmeneinhelligkeit beruhende Ge-meinschaft von Eigenthum und andern Rechten, oder von bestimmten durch gemeinsameThätigkeit zu erreichenden Zwecken, und da jeder Genosse seinen selbstständigen besonder»Willen hat und behält, so bilden sie auch Dritten gegenüber keine von diesen anzuerken-nende Einheit oder Gesammtperson mit einem Gesammtwillen, sondern stehen ihnen alseben so viele verschiedene Personen (oder Einzelwillen) gegenüber. Die Gesellschaft da-gegen (der Staat, die Kirche, die Gemeinde, die Familie) begründet einen Gesammtwillen,dem der Einzelne sich fügen muß, und Gesammtrechte, deren Fortbestand vom Wechseloder Austritt einzelner Teilhaber unabhängig ist; sie ist, als eine Gesammtheit oder zu-sammengesetzte Einheit, eine Gesammtperson, die ein Gesammtleben darstellt und lebt undSubject eines Gesammtwillens ist; deswegen bildet sie auch Dritten gegenüber eine Ein-heit und muß als solche von Jedem, der von ihrem Dasein Kenntniß hat, anerkannt wer-den. Hiernach ist es zwar nicht nothwendig, aber doch gewöhnlich und natürlich, daß dieGesellschaft einen immerwährenden oder wenigstens als immerwährend vorausgesetzten, diebloße Genossenschaft einen mehr nur vorübergehenden, zeitweiligen Zweck hat; in keinemFalle aber kann dis Letztere unauflöslich sein, weil ein unauflöslicher Verein, bei welchemjeder Beschluß zuletzt aufStimmeneinhelligkeit beruhen soll, nach der Natur der Menschenund der Dinge eine Unmöglichkeit ist, Unterwerfung unter die Stimmenmehrheit aberoder irgend eine andere Gesellschaftsgewalt die selbstständige Geltung des Einzelwillensnur so lange nicht aufhsbtj als sie eine freiwillige, durch die Freiheit des Austritts gesi-cherte bleibt.

Der privatrechtlichen Genossenschaft entsprichtnun im Völkerleben das Bündniß, dieAllianz, überhaupt jede Vereinigung zu gemeinschaftlichen Zwecken ohne zwingende rechts-kräftige Unterordnung unter einen Gesammtwillen, welch letztere überall stattsindet, woüber die gemeinsamen Angelegenheiten ein anderes Gesetz als das der Stimmeneinhellig-keit endgültig entscheidet und der Austritt aus der Gemeinschaft dem Einzelnen nicht fcei-steht. Der Gesellschaft hingegen entspricht der Bundesstaat und der eigentliche Staaten-bund, der ebendeshalb nicht dem reinen Völkerrecht oder internationalen Privatrecht, son-dern dem öffentlichen Recht im engern Sinne angehört.

Es läßt sich zwar auch ein blos völkerrechtlicher Staatenbund denken, der zur Ord-nung der gegenseitigen Verhältnisse kein anderes Mittel als Unterhandlung und allseitigenVertrag, für Streitigkeiten der Genossen in letzter Instanz keine andere Entscheidung alsdas Schwert oder das völkerrechtliche Gottesurtheil des Kriegs kennt, und häufig wird so-gar behauptet, der Staatenbund sei ein durchaus genossenschaftliches, mithin völkerrecht-liches Verhältnis bei welchem jeder Einzelstaat im Besitze seiner vollen Unabhängigkeitbleibe. Allein damit steht im Widerspruch, daß jeder eigentliche Staatenbund eine Ge-sammtmacht, einen politischen Körper, eine unauflösliche Einheit wenigstens dem Auslandgegenüber bilden will; daß er seine Mitglieder auf ein so wesentliches Souverainetätsrechtwie das des Kriegs und der Selbsthilfe wenigstens unter sich verzichten läßt, weil mit derPflicht, sich gegenseitig zu vrrtheiLigen und beizustehen, ein Recht sich gegenseitig zu bekrie-gen unverträglich ist; und daß kein Staatenbund, wie es auch mit der Erreichung seinesZwecks ganz unvereinbar wäre, den Austritt aus dem Bunde in die freie Willkür der Glie-derst.,aten stellt. Der eigentliche Staatenbund ist also keine bloße societas, sondern eine