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2 (1846) [Aus - Cal]
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14
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14 Autonomie.

schüft. So übt in Frankreich, bei aller individuellen Freiheit und Gleichheit der Einzelnen,die eine durch Uebercentralisation geschaffene Hauptstadt eine Awingherrschaft, die allelocale und provinzielle Eigenthümlichkeit der verschiedenartigen Bevölkerungen aufzulösensucht, auswärts in jedem Zweige der Verwaltung das Lebensprincip, die eigenthümlicheThätigkeit der untergeordneten Organe tödtet, und wenn nicht das provinzielle Leben wie-der selbstständiger wird, die Kräfte des Landes zu absorbiren droht. Dagegen gewährtein Spanien lange Zeit die Freiheit der Municipal- und Pcovinzialverfassung einen Er-satz für die unter der Herrschaft des absoluten Königs mangelnde staatsbürgerliche Frei-heit der Einzelnen, und noch heute bildet dort die Autonomie der Gemeinden und Provin-zen den Anknüpfungspunkt für die Bestrebungen zu Erlangung der individuellen staats-bürgerlichen Freiheit. Wenn übrigens die spanische und auch die deutsche Freiheit inältern Zeiten mehr eine Freiheit der Corporationen, der Genossenschaften und Landschaf-ten war und umgekehrt die französische mehr eine Freiheit der Individuen ist, so stehendie Verfassungen dieser Länder hierin der englischen und nocdamerikanischen nach, welcheBeides vermitteln und vereinigen. Dagegen ist es seltsam, die preußische Städteordnungmit ihrer in der Hauptsache auf den Gemeindehaushalt beschränkten Autonomie als eineArt von Aeußerstem und Höchstem anzuschauen und aus deren Vergleichung mit der fran-zösischen Municipalverfassung den Schluß zu ziehen, daß mehr wahre bürgerliche Freiheitin Preußen als in Frankreich sei, indem Gemeinden, welche ihren Haushalt selbst ordnen,ihr Vermögen selbst verwalten dürfen, nur ein sehr dürftiger Ersah für eine mächtigeVolksvertretung, für Preßfreiheit und Schwurgerichte sind.

Aber nicht allein darin besteht der große Vorzug gemeindlicher und landschaftlicherAutonomie, daß sie der Freiheit günstiger ist, mehr Sinn für öffentliches Leben weckt undin weit höherem Maße die Selbstthätigkeit belebt als das System der Centcalisation,sondern sie ist auch, wenn sie ihre Gränzen nicht überschreitet, die an sich zweckmäßigere,oft die allein zweckmäßige Verwaltungsweise, weil, wer die Dinge in der Nähe steht, auseigener Anschauung und Erfahrung urtheilt, auch Alles besser, rascher und wohlfeiler zuordnen oder zu entscheiden vermag, als wer ohne unmittelbare Kenntniß der örtlichen undindividuellen Verhältnisse aus der Ferne regiert.

Bis zu welchem Umfang übrigens der Kreis derjenigen politischen Rechte auszudeh-nen sei, welche der Autonomie der einzelnen Gemeinden, Gemeindeverbände und Land-schaften überlassen werden können oder sollen, läßt sich im Allgemeinen nicht genau be-stimmen. Zwar versteht sich von selbst, daß in keinem Fall die Einheit und die Kraft desGanzen durch die Selbstständigkeit der Theile gestört und aufgehoben werden darf; aberwie weit im Einzelnen die Rechte und Functionen sich erstrecken, welche die Gemeindenund Landschaften eben so gut oder besser als der Staat selbst ausüben können, hängt vongegebenen Verhältnissen, von der Eigenthümlichkeit des Volkscharakters, von dem geschicht-lichen Entwickelungsgange, besonders aber von dem Grade der politischen Einsicht undReife ab, und es ist einleuchtend, daß einer großen, eine Masse von Intelligenz und mate-riellen Mitteln in sich vereinigenden Stadt ausgedehntere Befugnisse als einer Dorf-gemeinde, einer ganzen Provinz umfassendere Rechte als einem einzelnen Landstädtchenübertragen werden können.

Besonders schwierig ist nun dieses richtige Maß zu treffen bei der Bundesverfassung,welche dem Wesen nach nichts Anderes ist als das System der Pcovinzialverfassung, derlandschaftlichen Autonomie, in seiner höchsten Steigerung. Vom Einheitsstaat mit aus-gebildeter Provinzialverfassung unterscheidet sich nehmlich der Bundesstaat (Föderativstaat,Slaatenverein) dadurch, daß im Letztem die einzelnen den Gesammtstaat bildenden Land-schaften oder Staatsgebiete und Völkerschaften als eigene für sich bestehende Staatenförmlich anerkannt sind. Die Bundesverfassung bezeichnet daher den höchsten Grad derim zusammengesetzten Staate möglichen Autonomie der einzelnen politischen Bestand-theile, und da die Glieder eines Organismus um so entwickelter, individueller und ver-gleichungsweise selbstständiger sind, je höher, reicher und vollkommener überhaupt ein Or-ganismus ist, so ist die Bundesverfassung wohl als die höchste Staatsform zu betrachten,während der Eentcalismus mehr die Natur eines Mechanismus hat.