Autonomie.
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kann ihnen auch, unter Staatsaufsicht und den allgemeinen Staatszwecken und Gesehenunbeschadet, das Recht der örtlichen Gesetzgebung (durch Localftatuten), ja selbst Gerichts-barkeit, so weit sie die Mittel dazu besitzen, anvertraut werden- Denn als freigegliedertesund zusammengesetztes Ganzes darf zwar der Staat die Lebensthätigkeit seiner einzelnenOrgane nicht übermäßig steigern, dem Theil nicht überlassen oder zumuthen, was demGanzen gebührt und durch die Gesammtheit allein zweckmäßig geschehen kann; er muß aberauch jedes Glied des Gesammtorganismus, so weit dasselbe nach dem Grad seiner Ent-wickelung es vermag, die Sphäre seiner natürlichen Lebensverrichtungen ganz ausfüllenlassen und überhaupt dem Volke selbst so viel Antheil an der Staatsgewalt einräumen, alses ohne Nachtheil für das Ganze auszuüben fähig ist.
So stand nach älterem deutschen Rechte den Stadtgemeinden frei, fast über alle Ge-genstände des Privatrechts beliebig neue Rechtsnormen festzusetzen. Um eigentliche Ge-meinheitsangelegenheiten hatte ohnedies die gesetzgebende Gewalt sich nie bekümmert, unddie Normen, wodurch diese regulirt werden sollten, wurden daher gleichfalls durch freieWillkür bestimmt. Der Ausschuß der Gemeinde (Bürgermeister und Rath) ordnete un-ter Zuziehung oder wenigstens mit stillschweigender Beistimmung der Gemeinde, wie esmit der Nutzung des Gemeindeguts und mit Ausübung der für die Stadt erworbenen Ge-rechtsame zu halten sei, wie zur Aufrechthaltung guter Ordnung überhaupt sich Jeder zuverhalten, insbesondere Handel und Gewerbe zu treiben habe, was endlich von jedem Ge-meindeglied zu gemeinen Unkosten beigetragen werden solle. So entstand eine Reihe vonWillküren, Gewohnheiten, Statuten und Ordnungen, welche, obgleich von Kaiser undLandesherrn nicht selten ausdrücklich bestätigt, doch an sich ihrer Bestätigung weder be-durften, noch willkürlicher Abänderung von ihrer Seite unterworfen waren. Dazu be-saßen überdies die meisten Städte eigene Gerichtsbarkeit, ja diese galt für den eigentlichenSchlußstein aller städtischen Autonomie, und den städtischen analoge autonomische Rechteübten auch andere Corporationen, namentlich die Innungen und Zünfte, so lange dieseeinen wesentlichen Bestandtheil des staatlichen oder gemeindlichen Organismus bildeten.
Hiermit verglichen ist denn auch die übrigens mit Recht berühmte preußische Städte-ordnung kein solches Wunder von Freisinnigkeit, als sie oft dargestellt wird; denn sie räumtden Gemeinden zunächst nur das ein, was jedem Privaten und jeder Privatgesellschaft zu-steht, nehmlich die Ordnung ihres eigenen Haushalts; die revidirte Städteordnung aber nochetwas weniger; und wenn gleich die von letzterer vorgeschriebenen Beschränkungen der Selbst-verwaltung im Ganzen zweckmäßig und dem Gesammtinteresse Hes Staats besonders imHinblick auf die Nachkommen entsprechend sind; wenn anerkannt werden muß, daß derStaat nicht umhin kann, die bürgerliche oder privatrechtliche Autonomie der Gemeinden we-gen ihres politischen Charakters mehr zu beschränken als die privatrechtliche Autonomieanderer Corporationen, so haben ebendarum jene auch auf ausgedehntere politische Auto-nomie gegründeten Anspruch.
Die Autonomie der politischen Bestandtheile eines Staats oder Staatenkörpers istnun in der Hauptsache dasselbe, was man auch unter dem System der Localverwaltung oderLocalregierung versteht. Sie ist das Gegentheil einer, jede eigenthümliche Selbstständig-keit der Volks- und Staatstheile, alle Mannigfaltigkeit gemeindlichen und provinziellenEigenlebens, alle natürlichen und geschichtlichen Besonderheiten, wie sie in jeder Nationsich finden, vernichtenden Gleichförmigkeit, sie beseitigt die nachtheiligen Folgen der injedem großen Staat zu Erhaltung der Einheit und Kraft des Ganzen unerläßlichen Cen-tralisation, und wirkt der zersetzenden und auflösenden, den Staat zuletzt in so viel Atome,als er Bürger zählt, zerstäubenden Gewalt abstracter Gleichheits- und Freiheitsprincipienam sichersten entgegen. Anstatt maschinenartig einer einzigen, außer ihnen liegenden Kraftzu gehorchen, wirken alle Theile selbstständig zu einem gemeinsamen Zweck zusammen, unddie Autonomie der Gemeinden und Landschaften ist deswegen ein wesentlicher Theil derächten und vollständigen politischen Freiheit einer Nation. Wo die Autonomie der Ge-meinden oder Gemeindeverbände und Landschaften, die freie Municipal- und Provinzial-versassung fehlt, da kann bei der ausgedehntesten Freiheit der Individuen der Despotismusder Centralisation fast so drückend werden als der Despotismus schrankenloser Alleinherr-