Autonomie.
12
Wenn aber frei im Allgemeinen Jeder ist, der den Antrieben und Bedingungen sei-ner eigenen Natur folgt, auch wenn er sein Thun und Lassen nicht auf Regeln zurück-führt, die er als Gesetze seines Handelns ausspricht, so wird dagegen bei der Autonomieals freier Selbstgesetzgebung vorzugsweis an ein solches Handeln und Verhalten gedacht,das auf bestimmten, selbstgegebenen, nicht von außen her empfangenen -Normen beruht.In diesem Sinne spricht man auch von einer Autonomie der Vernunft, wenn sie die ober-sten Principien des Erkennens nicht aus Ueberlieferung oder Offenbarung schöpft, son-dern aus sich selbst entwickelt und begründet. Weit häufiger wird jedoch der AusdruckAutonomie im politischen und juristischen Sinn gebraucht zur Bezeichnung der auf eigenerGesetzgebung und Handhabung des Rechts beruhenden Freiheit des Staats und seiner ver-schiedenen Bestandtheile oder Angehörigen. Doch ist für das Recht des Staates selbst,von fremder Vorschrift unabhängig zu sein und seiner Angehörigen Thun und Lassen nachselbstgegebenem Gesetz zu regeln, der Ausdruck Souverainetät, der eine unbedingte Selbst-ständigkeit bezeichnet, gebräuchlicher, so daß das eigentliche Gebiet der Autonomie diejenigebedingte Selbstständigkeit und Selbstgesetzgebung ist, welche den untergeordneten, blosrelativ selbstständigen Theilen oder den Angehörigen des Staatsganzen zukommt, und diewichtigsten Arten dieser Autonomie sind: die Autonomie der Gemeinden und Gemeinde-verbände als der Grundlagen und politischen Bestandtheile des Staats, und die Autonomieder Einzel- oder Gliederstaaten im Staatenverein, die Autonomie der im Staate lebendenPrivaten, und die Autonomie der Kirche, insofern deren Angehörige zugleich Angehörigeeines bestimmten Staates sind.
Da der Staat kein todter Mechanismus, sondern ein lebendiger Organismus ist, undin jedem Organismus den einzelnen Theilen oder Gliedern ein gewisses Eigenleben, einerelative Selbstständigkeit zukommt, so findet sich diese relative Selbstständigkeit der Theileauch im Staate in den mannigfaltigsten Abstufungen und Gestalten, und nachdemStaaten, die aus einer einzigen Gemeinde bestehen, in unfern Tagen eine Seltenheit ge-worden sind, weil überall die Nationalitäten sich zusammendrängen und der Zug desJahrhunderts auf staatliche Gestaltung und Gliederung großer Massen gerichtet ist, dür-fen auch Staatswissenschaft und Staatskunst nicht übersehen, daß jeder größere Staatschon seinem Ursprung nach ein (aus Gemeinden als demUrstaat) zusammengesetzterStaat ist, dessen Glieder die einzelnen Gemeinden, Gemeindeverbände und Landschaftenbilden. Diesen muß, wenn der Staat ein freier und organischer sein soll, in welchem jedesGlied die übrigen erhält, indem es für die eigene Selbsterhaltung thätig ist und seineSphäre ausfüllt, ein gewisses Maß von Selbstständigkeit eben so gut zukommen als deneinzelnen Staatsbürgern, und da die vom Staate als Gesammtpersonen anerkannten Ge-meinden und Provinzen keine bloßen Privatpersonen sind, sondern als Organe und organi-sche Bestandtheile des Staates selbst, als Staat im Kleinen, einen öffentlichen Charakterhaben, so ist naturgemäß ihre Autonomie auch nicht auf die privatrechtliche Sphäre zu be-schränken, sondern kann in untergeordneter Weise, unter Leitung und Oberaufsicht derCentralregierung, alle Functionen der Staatsgewalt umfassen.
N Daß die Gemeinden selbst oder durch selbsternannte Vorsteher ihren Haushalt ord-nen und ihr Vermögen verwalten, ist daher nicht nur nichts Außerordentliches, sondernfolgt schon aus dem Begriff einer vom Staate anerkannten Gesammtperson. Weil aberdie Gemeinde keine bloße Privatperson ist, so gebühren ihr auch alle diejenigen öffentlichenoder hoheitlichen Rechte, welche sie eben so gut oder besser als der Staat ausüben kann,ohne daß die Einheit und die Kraft des Ganzen darunter leidet, und der Begriff der Mu-nicipalrechte ist nicht beschränkt auf das Recht der Selbstverwaltung des Gemeindevermö-gens und aufdie Selbstständigkeit des Gemeindehaushalts, sondern jedes Recht der öffent-lichen Gewalt, das die Gemeind« auszuüben im Stande ist und das sich mit der Existenzund Kraft und mit der Oberherrlichkeit des Staats verträgt, kann Municipalrecht werden.Der Gemeindezweck schließt alle Bestandtheile des Staatszwecks in sich, und die wichtigstenVerhältnisse des Staatslebens finden sich im Bereiche der Gemeind« wieder: Polizei undFinanzverwaltung, Schulwesen, Kirchenwesen und Besteuerung. So gut daher viele Ge-meinden die Ortspolizei und das Besteuerungswesen für örtliche Zwecke besitzen, eben so gut