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sich nicht frei machen konnten, kann und darf diesen gerechten Zorn beschwichtigen. Wennsich aber diese Empfindungen legen und ruhigen: Gedanken Platz lassen — welche An-sichten und Entschließungen — sollen wir bei Betrachtung solcher Ereignisse gewinnen ?--Es giebt einen Weg, der nicht etwa in der weltklugen aber niederträchtigen Ver-einigung der unvereinbarsten Dinge besteht, um dadurch unserer Bequemlichkeit und un-fern: Voctheile zu dienen; es ist der Weg der Mäßigung, der Gerechtigkeit, der ruhigen,selbstbewußten Kraft. Auf diesem wandelnd laßt uns dursch ernstes und unbefangenesStudium der Geschichte einsehen lohnen, wie die Gegenwart durch die Vergangenheit ge-staltet worden ist, damit wir die Wahrheit von der Lüge unterscheiden, nicht geblendet we-der durch die Sophismen der Betrüger noch der Betrogenen, nicht gefesselt durch das kin-dische Gängelband der Gewohnheit. Dann laßt uns der einmal erkannten WahrheitZeugniß geben, offen, ehrlich, nachdrücklich, nicht durch Menscheneitelkeit getrieben. Laßtuns, so oft wir unsre als besser erkannten Ucberzeugungen vertheidigen oder verbreiten, jedeverschiedene Meinung Anderer, wenn sie'nicht unsittlich ist, nach ihrem Werthe duldenoder achten, laßt uns aber zugleich der Lüge die Wahrheit entgegensetzen, dem Jrrthumund der Unwissenheit die Wissenschaft, der Anmaßung unsre Männerwürde; — ichwürde hinzusetzen: der Unterdrückung kräftigen Widerstand und standhaften Muth, wennwir nicht in einer Zeit lebten, die, so viele Gebrechen sie haben mag, doch unfern religiösenUeberzeugungen Sicherheit und Freiheit gewährt; wenn wir nicht im deutschen Vater-lande lebten, das, wenn auch in anderer Hinsicht von andern Ländern Europa's so weitüberstrahlt, doch durch denselben Vorzug die meisten übertrifft." So weit Zell.
Die Zeit des Auto de Fe ist übrigens wohl endlich vorüber, vielleicht sogar fürSpanien. Aber es kann nicht genug daran erinnert werden, daß noch in der Instructionfür den päpstlichen Nuntius in Wien gegen die Entschädigung protestantischer Fürstendurch Besitzungen katholischer Prälaten (1805) gesagt ist : „Die Kirche hat als Strafedes Verbrechens der Ketzerei die Consfiscation des Vermögens verordnet, und zwar für Pri-vaten durch die Entscheidung von Inneren; lll. (im 6or,>. j„ri« canonici) ca,,. 10.6s kaorsticis. Rücksichtlich der Fürstenthümer und Lehen ist es, nach (ebendas.) ca,,. 16,Regel, daß die Unterthanen eines ketzerischen Fürsten des Gehorsams und aller Pflicht undTreuegegen denselben entbunden sind, und JedermannkenntdieAbsetzungssentenzen, welchevon Päpsten und Eoncilien gegen hartnäckige ketzerische Fürsten ausgesprochen wurden. Inso unglücklichen Zeiten leben wir, daß es der Kirche unmöglich ist, diese heiligen Ma-xi menge rechterStr-engegegen die Glaubens feinde und Rebellen ^) inAusführung zu bringen, ja nicht eimal klug, ihrer zu erwähnen. Aber wenn auch die
17) I.» Dbiesa a stabil,:«, com« peua 6el 6elittv 6vll' sresia, la cuulisca et pvr-6ita llsi bei,! 6atzli eretici posselluti. (juesta pe»ä e 6ecretata per rapportu ai bei,,>1«' privat! nella decretale 6'In»oce»ro III. riportata nel capo Verzentis X. 6 sbaeret. et per quel cbe ritznards i prineipati, Ieu6i, ä pure rs^ula «lei diritto canonie« nel cap. Kbsolutos X. <1 e baeret. cbe i «uddili 6i u» principe tnanikesta-msnts eretico rimsn^oro assoluti cla tpialungue omatzKio, ledelt» et osse,,uio verso 6elmedcsimo; e ninno, cbe sia aleun poco versatn nella storia, prio itznorare is sentenrs6i depositions pronunciate 6ai pontillci e 6ai concils cvntro de' principi vstiiiati nell'eresia. 8s non cbe siaino ora pur troppo ^innti in tempi cosi calamitosi e <Ii tantanmiliarivnv per la spvsa <ii 6 es» tlbristo, cbe siccome a lei non e pvssible usare, cosi»eppure b spediettte ricvrdare gueste sue santissiine massiine di tziusto ri-ß»re coatro i nemici ed i rebslli tlela keds. -Vlase »o» prio sssrcitarv il suodirittodi deporae 6a loroprincipatiedi dicbiarars 6eca6uti 6a loro benigli eretici, potreide ella. luvi positiranients permetture, per ag^iuu^ere loro „ouvi pri»cipati e uvnvi beni, d'esserne spo^liata ella stessa? Beiträge z. Geschichte der kathol.Kirche im 19. Jahrh. Zweite Aufl. mit Zugaben von Paulus. Heidelb. Oßwald 1823S. 38f-
18) Jnnocentius III., der Stifter der eigentlichen Jnquisitionsgerichte, in dem obenangeführte» Cap. 10, sagt zur Begründung: „Das Vermögen der wegen beleidigter Ma-jestät Hingerichteten wird nach Staatsgesctzen coNfiscirt, und ihren Kindern nur das Lebenaus Erbarmen gelassen. Weit schwereres Verbrechen ist es aber, die ewige Majestät be-leidigen, als die zkirlsche." Man war weniger erstaunt, 1805 diese Sprache der Finsterniß inder päpstlichen Instruction noch zu finden, als 1822 im Lehrbuche des Kirchenrechts von