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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
516
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SIS Strafverfahren, Crtmtnalproceß.

gessener Gefahr! In Kurhessen begannen sie sogar erst alsdann. Denke man an dieSchicksale aller derjenigen von den 2000 deutschen Jünglingen und Männern, die nachdem Bericht der Eentralcommission der Cciminaluntersuchung anheimsielen und vondenen wir zum Theil, außer etwaigen kurzen Nachrichten von Krankheit, Wahnsinn undTod, noch weniger hörten als von Wei big und Jordan, ja, deren Inquisitionund Urtheiisgründe durch peinliche Verfolgung wegen jeder Mittheilung aus dem Ccimi-nalproceß (!) und selbst bei theilweiser Begnadigung durch fortdauernde gänz-lich« Abhängigkeit von der Gewalt, sorgfältig in Dunkel gehüllt und der »>Nation vorenthalten werden! Ist es nicht unvermeidlich, daß mit der Unnatur einerlichtscheuen Verheimlichung auch die schlimmen Vorstellungen über deren Uriachen wach-sen! Und glaubt man wohl, die deutsche Nation vergesse Männer wie Behr undEisenmann und ihr Schicksal, weil es die öffentlichen Blätter nicht besprechen dürfen!Gewiß, unsere deutsch« Strafrechtspflege ist wohl geeignet, unsere titeln deutschen Seldst-belobungen auf das Tiefste zu beschämen. Kann es denn wohl etwas unfern deutschenVaierlandsstolz Niederschlagenderes geben, als daß wir dieffeitSrheinischen Deutschennoch immer mir Neid unsere Blicke auf diejenige Strafgesetzgebung richten müssen, welcheunsere rheinischen Brüder nur ihrer Einverleibung mir Frankreich verdanken? Und istdoch gerade dieser Theil der französischen Gesetzgebung, obwohl ihre Grundlagen germa-nisch und löblich sind, doch erst in der spätem Zeit des napoleonischen Despotismus ent-standen und anerkannt am Meisten durch denselben verunstaltet. Selbst aber noch mitdiesen Verunstal ungen, ja, neu entstellt durch Verstümmelungen seit der wieberhergestell-ten veulschen Herrschaft, sehen wir alle Rheinländer beharrlich und einmüthig wie eineinziger Mann diele Gesetzgebung gegen die ihnen angebotene Vertauschung mit unsererbesten deutschen juristischen Weisheit und Gesetzgebung als ihr edelstes Besitzthum, als ihrPalladium der Freiheit und Civilisinion vertheidigen. Und wir diesseitsrheinischenDeutschenwürden uns glücklich preisen, uns in diesem Besitzthum, welches ganz und alsbald zuverlangen wir für unsere deutschen Zustände nur zu kühn halten, ihnen wenigstenslheilweise und langsam möglichst gleichgestellt zu sehen! WaS nun aber mehr für deut-sche , für zufriedene und anlifranzösische Gesinnung oder für deren Gegentheil wirkenmöchte, die Achtung dieser bescheidensten Wünsche oder deren Gegentheil, Dieses bedarfwohl keiner Ausführung.

Ein norddeutscher Jurist freilich (s. „Der Richter als Geschworner?oder Geschwornengericht e", von H. W. H ay en und L. D. v. Buttel,

S. 7S) bemerkte spottend: „Ein Abgeordneter (Sander) äußerte, ihn schauderevor dem Gedanken einer geheimen nach Jndicien verurtheilenden Justiz. Dieser De-putirte würde, wenn er von uns (in Oldenburg) hörte, daß wir in einzelnen Strafbran-chen lediglich auf das Zeugniß eines einzigen, von der Regierung besoldeten, in Hoffnungeiner Denunciationsgebühr denuncirenden Beamten niederen Standes und niederer Bil-dung ganz getrost verurtheilen, gewiß in Ohnmacht fallen. Derselbe würde wahr-scheinlich sterben, wenn er vernähme, daß die Justiz sich über alleundjedeSchranke— selbst über jenes eine direkte Zeugniß — hinausheben dürf e." DieserJurist und Landvogt mag ein recht guter und scharfsinniger Mann sein, und er scheintwirklich Beides zu sein; aber ein Bild der tiefsten Erniedrigung, ja der Selbstvernich-tung unserer unvaterländischen deutschen Jurisprudenz hat er in sich selbst aufgestellt. ^Er hat ihren wie der absolutistischen Regrerungspolitik innersten Grundgedanken enthüllt.

Ja, gänzlich lvsgerissen von ihrem Volke, von vaterländischen Freiheits- und RechtS-grundsätzen, hat unsere ausländische, kastenmäßige und geheime Jurispru-denz allermeist sich losgesagt von allen Schranken der heiligen Grundsätze undGrundformen der ewigen und der vaterländischen Gerechtigkeit. Die Vernichtung dieserSchranken durch jede beliebige und neueste schrankenlose Willkür der Regierungen undBeamten und ihrer Observanzen — Das ist die einzige Gerechtigkeit dieser Willkür-und Buchstabendienerei. Und sollte man für sie noch ein Princip nennen,so ist es jenes, welches all« besonderen ewigen und unentbehrlichen Schrankenjeder Wissenschaft, wie der Religion, der Moral und der Gerechtigkeit, und somit dies«