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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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p3 (10) 50die Kir- mehrer Ehren GOttes und besserem Kirchen-Dienst / wie sol-chengüter ches denen Catholischen Geistlichen Rechten / oder der Evange-der Calischen Ständen Juribus und approbirten Kirchen-Ordnungtholiſchenzu dispo gemäß ist / zu verordnen und zu disponiren / daruͤber jedoch derPatronen Willen und Consensus (dafern die Renthen zu einemniren.beneficio juris patronatus gehörig) vor allen eingehohlet underlanget werden solle.Uber dieStifftun-§. 24. Was aber die Stifftungen und Fundationes, wel-gen proche nicht zu dem Gottesdienst sondern pro studiis oder anderenstudiislöblichen exercitiis auffgerichtet worden / anlanget / da bleibetund anderen exerdenen collatoribus frey und bevor / damit nach Inhalt der fun-citiis mổgen colla-dationen zu verfahren und zu disponiren.tores nach§. 25. Dafern auch ins künfftige einer der CatholischenInhaltder fun-Religion oder Augspurgischer Confession Reformirter oderdationerLutherischer Religion zugethaner Praelatus, Canonicus, Canodisponi-nissa, Parochus oder Beneficiatus seine Religion oder Confes-sion veränderen würde / sollen sie der Praelatur, Præbenden /So einPfarr oder Beneficii eo ipso verlüstig seyn/ und dasselbe einemPrælatusanderen solcher Religion, zu welcher dasselbe vermöge Instru-&c. semReligionmenti Pacis und dieses Vergleichs gehörig unaußgestellt / undverände-ohne Real-Beschwerung / wie oben gedacht/ wieder conferirtren wür-de / ſoll ewerden.des bene§. 26. Was aber die Collation und Vergebung der Præ-ficil coipso ver-laturen / Canonicaten / Præbenden / und anderen GeistlichenBeneficien anbelanget / welche in mehrgedachten Hertzogthu-seyn.men Gülich / Cleve / Berge / auch Graffschafften Marck undVerzeichRavenßberg zu des Landes=Fürsten Collation gehörig / soll esnüß derdamit nachfolgender Gestalt unveränderlich gehalten werden/Monatĕmwel-daß auffden jenigen Stiffteren / da alle Collationes der Herr-schafft