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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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D3 (42) 50olle Prælaturen / Canonicaten / Præbenden und Vicarien / in al- solcherlen Collegiat-Kirchen in den Hertzogthumen Gülich / Cleve Religionwobey sieund Berg/ wie auch S. Patrocli zu Soest/ und welche ferner inzur Zeitdiesen Landen Anno 1624. bey den Catholischen gewesen / allein letzterqualificirten Römisch-Catholischen unauffgehalten/ und ohne vacantVerminderung und Real-Beschwerung gemeldter beneficien gewesenconscritconferirt werden. Jedoch soll alles das jenige / was oben und werden.vorhero der Geistlichen Güter und beneficien halber verändert.und fest gesetzet worden / dieser Regul nicht unterworffen seyn,sondern wie es bey dieser Pausch-Handlung verglichen ist / un-verbrüchlich gehalten werden§. 22. So sollen auch die Patroni und Collatores so geist Collata.als weltliche von dem Lands-Fürsten oder dessen Regierung und ressollendie præ-Beampten in ihrem jure conferendi nicht gehemmet noch bebenden,schräncket werden / jedoch auch nicht bemächtiget seyn die Prae- beneficiabenden / Beneficia, Capellen / Vicarien / welche nach obgemeld= Capellas&c. andeter Regul des allgemeinen Friedenschlusses und dieses Ver-gleichs den Catholischen oder Evangelischen verbleiben ins cheu oderusibus alskünfftig anderen Kirchen/ dann zu welchen dieselbe von Anfans darzu sieverordnet/ und von den Catholischen oder Evangelischen Benefundirtficiatis Anno 1624. genossen und bedienet worden/ oder anderen nit appli-cirenusibus, dann dazu dieselbe fundiret / zu appliciren / weniger an eigen.ne andere Religion, dann welche dieselbe Anno 1624. obgemeldter massen gehabt / oder denen es vermöge dieses Vergleichs verbleiben / zu conferiren oder zu zuwenden.§. 23. Sonsten aber einer jeden Religion weltlicher Obrig=JederReligionkeit unbenommen / ja außdrücklich vorbehalten seyn / durch sich welcheselbst oder ihre dazu verordnete Commissarien über ihrer Reli-Obei steitgion zugehörige Güter / Renthen / und Gefälle / zu Beförderung soll übermehrer