(50) 50schafft völlig gebühren / Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Bran=Ihredenburg und Dero Descendenten die jenige Beneficia, so in dem ThurJanuario, Martio, Majo, Julio, Septembri & Novembri verfal- und Fünstl.Durchl.len / oder ad manus Principum resignirt werden. Also auch Durchl.in denIhrer Fürstl. Durchl. zu Neuburg und derselben Descendensämbtl.ten die jenige / so im Februario, Aprili, Junio, Augusto, OctoLanden diebri und Decembri fallen oder resignirt werden / zu vergeben zuste- Canoni-caren undhen. Auff den jenigen Stiffteren aber/ da die vorige LandesbeneficiaFürstliche Herrschafft sechs Monath hergebracht/ da sollen Izu vergerer Churfürstl. Durchl. und Der o Descendenten drey Monathben habenund des Herren Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl. und derselben sollen.Descendenten auch drey Monathen dergestalt reservirt seyn.ProvisusDaß Ihre Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg an denselben soll mitOrten im Januario, Majo und Septembri Ihre Fürstl. Durchl. Vorzei-gund deszu Neuburg aber in Martio, Julio & Novembri die Collatio ohneCollationBeschwer und Verminderung gemeldter Beneficien / und Ren- Patentsdes ande-then / wie oben gedacht/ zu exerciren/ der also von Ihrer Chur-ren placi-fürstl. Durchl. oder Fürstl. Durchl. Provisus auch schuldig seyn tum einmit Vorzeigung seines Collation-Patents des anderen Placitum hohlenzu erhalten. Wie dann ohne Vorzeigung solcher CollationVacantiaund darauf erfolgten Placiti die Prælati und Capitula die Propræben-darumvisos zur Possession nicht admittiren / noch gestatten sollen.beneficio§. 27. Damit es auch darinn desto richtiger hergehen/ und von soljederzeitdie Herrschafft Nachricht haben möge/ so soll so offt ein Præla-an Jhretur, Præbende, oder Beneficium zu Ihrer Churfürstl. Durchl.Chur-oder Fürstl. Durchl. Collation vaciret / solche vacantz / unddurch welches Absterben / auch in welchem Monath oder turno Fürstl.Durchldieselbe sich begeben / schrifftlich Ihrer Churfürstl. Durchl. oderDurchlFürstl. Durchl. oder Dero heimgelassenen Regierung unver= berichtetwerden.züglich unterthänigst berichtet werden.§. 28. InG ij
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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