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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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3 (4) 5In denen §. 28. In den übrigen puncten / welche in diesem RecessPunctennicht exprimiret seynd / und der einen oder anderen Religion zu-ſoin dieſ.recess mit gethanen zum Besten gedeyen können/ wollen höchst=dedachteIhre Churfürstl. Durchl. den Römisch=Catholischen Unter-auſſgedrucket /thanen in Dero Hertzogthumen Cleve / Graffschafften Marckſollen dieUntertha- und Ravenßberg solcher Gestalt/ als ihre der Augspurgischennen aller Confession Reformirter und Lutherischer Religion zugethanebreyenVnterthanen tractiren.ReligioWie dann auch höchstgemeldte Jhre Fürstl. Durchl. dernen auffeine Weiſjetzt gedachten Confession angehörige in Dero Hertzogthumentractirtwerden. Gülich und Berge eben wie die Römisch-Catholische Vnter-thanen tractiren.§. 29. Vnd wann Controversiae hernegst vorfallen wür-Vorfal-lende con- den / welche nicht in diesem Recess erörtert / oder per justam in-troversiaeterpretationem darauß erörtert werden könten / sollen dieselbe exſo in diesem reces, & quo & bono auf Art und Weise / wie bey dieser Pausch=Hand-nit erör-tert / sollz lung geschehen / in der Güte beygelegt werden.ex aqueARTICULUS XI.& bonobeygeleg§. 1. Damit aber auch alles das jenige / was in diesemwerden.Bey con- Vergleich der einen oder anderen Religion zu Sicherheit undBesten verordnet ist/ desto unverbrüchlicher gehalten werdentraven-tion diemöge / ist verglichen und reciprocè versprochen / daß wann dem-ſes Verselben über kurtz oder lang contraveniiret werden solte / das fest-gleichshaltende Theil sich gegen sothane contravention des juris re-ſoll derhaltendetorsionis, biß so lange das jenige/ was neuerlich geschehen/ wie-sich desder abgeschafft / gebrauchen möge/ und dasselbe vor kein unzuläs-juris re-siges Gegen-Mittel von niemand außgedeutet werden solle.torsioniJedoch soll solche retorsion eher nicht vorgenommen wer-den,