N (6) 50tertia pars Vicariae St: Stephani aber zu Camen / bey erster va-cantz und Abgang des jetzigen possessoris zurück gegebenwerden.§. 13. Vnd weil zur Competenz für die Römisch-Ca-Vortholische Pastoren und Sacellanen so in Cleve als Marck die Compe-rentz derrestitution verscheidener beneficien ferner prætendirt worPastorenden / so ist verglichen / daß dafür einmahl vor all fünff tausend und SacehReichsthaler und biß daran dieselbe würcklich werden abge- lanen5000tragen seyn / die Zinsen davon ad fünff vom hundert gereichet.Rehtrund denen Herren Pfaltz-Neuburgischen deßwegen bey rati-fication dieses Recessus gnugsame Versicherung gegebenwerden solle.§. 14. Was dann das jenige so dieser geistlichen Sa= Lipstadt.chen halber in der Lipstadt zu vergleichen anbelanget / sol-ches soll mit Zuziehung des Herren Graffen zur Lippe nachAnweisung des teutschen Friedenschlusses abgethan und eingerichtet werden.ARTICULUS III.So viel nun die geistliche Jurisdiction in dem Hertzog=Geistli-thum Cleve / und Graffschafft Marck anbelangt / haben sich che Juris-liction.höchstged. Ihre Churfürstl. Durchl. dahin erkläret/ daß es da-mit immerhin folgender Gestalt gehalten werden solle / wo-bey es auch Ihre Fürstl. Durchl. zu Neuburg ob sie gleichvon Ihrer Churfürstl. Durchl. in dieser geistlichen Jurisdi-ctions Sache ein anders desiderirt gehabt / ihres Orts zuletzt bewenden lassen.§. 1. Erstlich sollen die Officiales zu Xanthen / zu Emb= Officialenrich und zu Soest wie vor Alters mit qualificirten subje. zu xxxthen
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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