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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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(12) 58stantia; Von denen Bescheiden aber / welche Dechant und Ca-pitula ertheilen/ mag sich der beschwerte Theil/ wie in kurtz vor-hergehendem §. disponiret / an das Hoffgericht wenden.ARTICULUS IV.Graffschafft Ravenßberg.Catholi-§. 1. Soviel nun die Graffschafft Ravenßberg anbetrifftſche ſollenso wollen Ihre Churfürstl. Durchl. gleich wie in dem Hertzoggehand-hat wer-thum Cleve und Graffschafft Marck die Römisch-Catholisch.den beybey dem jenigen / was sie an Exercitien / Kirchen/ Capellendem jeni-und Renthen / sie haben Nahmen wie sie wollen gegenwärtig gen so siebesitzen/ und in folgenden nicht restituiren müssen/ zu jederzeit gegenwärtiggnädigst schützen und handhaben.besitzen.§. 2. Das übrige aber ist dergestalt verglichen und abge-than / daß die Canonici zu Bielefeldt / welche der Römisch-Ca-Canonicitholischen Religion das Exercitium publicum, jedoch ohne Pa- zu Bielefeldt.rochialibus (welche denen also genandten Patribus Recollectisin dem Closter daselbst vergönnet / zugelegt und verstattet wer-den) in einem Hause bey der Neustädtischen Kirchen / in wel-chem bißhero die Lutherische ihre Schulen gehabt / und welchessie die Lutherische auf ihre Kosten zum Gebrauch des Catholi-schen Gottesdiensts/ so viel das Gebäude betrifft/ aptiren müssen / so bald dieser Recess seine Würcklichkeit erlanget / anrichten/ haben und behalten/ und dabenebens ihre horas wie bißheroalso auch ferner in allen Stücken auf dem Chor / in der Neu-städtischen Lutherischen Kirchen continuiren mögen.§. 3. Die Römisch-Catholische Adeliche Stiffts-Jungfern Stifftzu Schilschede bekommen das Exercitium publicum, und dazu Schildie Capelle St. Johannis in dem Stande / wie dieselbe jetzo ist / und schededem-C ij