0) 56hinkommen/ gebrauchen können/ freystehen und unbenommenseyn / dieselbe absonderlich vor sich zu bestellen / da dann auch dieCatholische auß deß Stiffts Mittelen jährlichs mit zwey hun-dert Reichsthaler zum Salario versehen werden sollen/ doch daßden Evangelischen Predigern auß dem jenigen / was sie biß anhe-ro auß des Stiffts Mittelen gehabt / und genossen / nichts ab-gehe.§. 5. Vnd demnach in dem also genandten Neben-Recels Stadtvom 9. Septembris des 1666. Jahrs verglichen / daß die Reli-schergions-Sachen in denen mit Staatischer Guarnison besetzten GuarnisonbesitzteStädten durch absonderliche Commissarios in der Güte beyzuStädte.legen/ als hat es auch dabey sein bewenden.ARTICULUS II.Graffschafft Marck.§. 1. So viel nun die Graffschafft Marck anbetrifft / wol=Catholische sollenlen Ihre Churfürstl. Durchl. gleich wie im Clevischen/ die Rö-gehandmisch=Catholische bey dem jenigen was sie an Exercitien / Kir= habt wer-chen / Capellen / Schulen und Renthen / sie haben Nahmen wie den beydem jeni-sie wollen gegenwärtig besitzen/ zu jederzeit gnädigst schützengen so fuund handhaben.gegenwarti§. 2. Vnd weil die Herren Pfaltz-Neuburgische für ge-besitzen.meldte Römisch-Catholische an unterscheidenen Orten/ in de-nen Lutherischen Kirchen das simultanum Exercitium mit derDen Ci-Halbscheid der Kirchen und Pfarr-Renthen prætendirt / dagegen tholischenaber und daß sie von solcher ihrer prætension gäntzlich und im= wird ver-merwehrend abgestanden / vor höchstged. Ihrer Churfürstlichen SönnenfünffernDurchl. Ihnen gnädigst vergönnet und zugelassen an denenB1fünff bauen.
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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