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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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2 (30) 50Arbeit zugebracht wird/ mögen sie selbige auch öffentlich verfer-tigen.Mögen§. 10. Es bleibet offtgedachten Reformirten und Lutheri-Fleiſchspeisen in sehen bevor / in der Fasten auch am Freytag und anderen Rö-der Fasten misch-Catholischen Abstinentz-Tagen in ihren Häusern Fleischund andren Abst. zu speisen / wann sie nur ihr Römisch=Catholisch Haußgesindenentz-Ta- wider ihren Willen solches zu essen nicht anhalten.ARTICULUS IX.§. 1. Damit es auch der Jurisdiction halber in GeistlichenEvangelicorumSachen / welche die Reformirte und Lutherische angehen / insJurisdi-künfftige in diesen Hertzogthumen Gülich und Berge seine Rich-ctio ingeistli-tigkeit habe; Soll keine Censur, Disciplin, Matrimonial undchen S.dergleichen Sachen / welche sonsten bey denen Evangelischen adForum Ecclesiasticum oder mixtum gehören / vor denen Land-Dechanten / oder anderen Geistlichen Römisch=CatholischenGerichteren gezogen / sondern von denselben gäntzlich befreyetseyn und bleiben.§. 2. Vnd dahero mögen die Evangelische / wann sie unter-Über Eheeinander in Ehe-Sachen streitig worden / sich bey den Synoden,Sachen.Classibus, Presbyteriis, Consistoriis, Inspectorio, oder bey ih-ren Seelsorgern angeben / welche dann die Partheyen zu sich zuveranlassen / sie zu vergleichen und in der Güte von einander zusetzen / allen Fleiß anzuwenden. Wann aber die Güte zumlängsten innerhalb drey Monathen nicht verfangen wolte / als-dann sollen sie die Sachen an Ihrer Fürstl. Durchl. Regierungzu Düsseldorff verweisen / welche Regierung eine jede Sachein dreyen Schrifften hinc inde von 14. Tagen oder zum läng-sten von drey zu drey Wochen ohne Verstattung unnöthiger undzinn