(40) 50selbe die in Instrumento pacis zugelassene Religion nicht concer-niret / und diesem Vergleich nicht zuwider ist) verrichtet/ und zukeiner Vnruhe oder Verwirrung Vrsach gebe.§. 20. Wobeygleichwohl außbedungen worden/ weil dieDie jeni-ge welche freye Bürgerliche Beywohnung beyderseits Vnterthanen ohnesich desVnterscheid der Religion vermöge Friedenschlusses und diesesprivatiVergleichs ungehindert seyn und bleiben/ und also keiner der ob-exercitiigemeldten dreyen Religionen zugethaner Eingesessener seinergebrau-chen wol- Religion halber über kurtz oder lang / wovon in Instrumentolen / solPacis art. 5. §. Conventum autem est, ut à territoriorum Do-len einminis &c. disponirt ist / zu emigriren genöthiget / weniger auß-publicurnit anſtegewiesen/ noch vertrieben werden soll. So ist doch hiemit auß-len odeeinführen drücklich versehen / verglichen und verordnet / daß die jenige /welche sich des privati exercitii Vermöge des Friedenschlusses.mögenund dieses Recessus in ihren Häusern gebrauchen wollen / den-noch niemahls befügt und berechtiget seyn sollen / ob sie sichgleich in einer Stadt/ Pfarre/ oder Gemeinde in guter Anzahlbefinden möchten / sich zusammen zu thun / und einig publicumexercitium unter sich anzustellen oder einzuführen / das publi-cum aber an Orthen/ da es sonsten in der Nähe/ in öffentlicherVbung / wie obgemeldt / zu frequentiren / und sich desselben zugebrauchen.§. 21. Ferner sollen in den Hertzogthum Gülich / Cleve /Alle Kirchen Clöund Berge / auch Graffschafften Marck und Ravenßberg / allester / ptaKirchen / Clöster / Capellen / Hospitälen / Prælaturen / Præbenbendden, Canonicaten / Pastoraten / Vicarien / und andere geistlichebenefetc. sollen beneficien / wie auch Schulen / und alle darzu gehörige Renten /von denEinkünffte und Gefälle / wann sie hinführo vaciren oder verfal-collatorilen / von den Patronis und Collatoribus zu Behuff solcher Reli-Behufgion, wobey sie biß zur Zeit der letzten vacantz gewesen / in speciealle
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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