Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
47
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N5 (47) 50abgewiesen werden. Wie dann dißfalls die Verordnung / welchevon einer oder andern Landes-Herrschafft/ auch Stadt/ Magi-straten / in vim retorsionis oder auch anderen Vrsachen zu exclu-sion eines oder anderen Eingesessenen vom Bürger=Recht oderBürgerlichen Ehren-Aempteren vor dem gemacht und bißheroobserviret seyn mag / hiemit cassirt und auffgehoben werden§. 19. Vnd soll auch in diesem Stück ohne Vnterscheid der Soll indreyen Religionen Gleichheit gehalten / und da sie nur wie den dreyen Reli-jetzt gemeldet / sich der Policey-Ordnungen gemäß qualificiren gionenkönnen / zugelassen / und der jenige so einer der dreyen Religionen Gleichheit ge-zugethan ist so wol als wann auch entweder ein Römisch-Catho-halten /lischer oder aber ein Evangelischer seine Religion veränderen / auch dieund eine andere (wofern dieselbe im Röm. Reich und im Instru-Verän-mento pacis nur zugelassen ist) führen und uͤben will/ geduldet derungvon einerwerden / und mit freyem Gewissen / wann an dem Orth / da er zur an-wohnen oder sich niederlassen moͤgte / das öffentliche Exercitium derenfrey ste-seiner Religion nicht zugelassen wäre / in seinem Hause nebst sei-ner Familie und Gesinde ausser inquisition und turbation priva-tim jedoch ohne Einführung eines exercitii publici seiner devotion abwarten. In der Nachbarschafft aber da seine Religionöffentlich geübet wird / so offt und was Orths es ihme beliebigdem Exercitio beywohnen / auch seine Kinder in abgelegene sei-ner Religion zugethane Schulen schicken / oder auch wann er willprivatis Praeceptoribus zu Hause zu Vnterweisung ohne Ver-hinderung untergeben/ und auch im übrigen obgemeldter in negstvorigen §.§. exprimirter Bürgerlichen Freyheit / überall ge-niessen / jedoch daß er der andern Religion zugethanen einigeAergernüß würcklich nicht gebe / sondern sich überall beschei-dentlich verhalte/ und sein Ampt mit gebü hrender subjection undGehorsam der Land= und Policey-Ordnung nach (in so weit die-selbe