Beſuchügder Kran-cken.Die neuerbauen-de Kirchund geiſtliche häu-ser 2c. fol.len allergeiſtlichFreyherten genieſſen.Catholi-ſche undEvangelische inallen laſten gleiczu tracti-ren.Frembdwelchener derdreyenReligionzugethan.ſelle dasBürger-Recht niverſagenwerden.
D3 (46) 50§. 15. Es soll ferner einen jedweden Evangelischen Predi-gern / Pastoren und Krancken-Tröster / wie auch einem jedwe-den Catholischen Priestern und Pastoren frey stehen/ die Kran-cken seiner Religion ausser ihrer Pfarr/ an allen und jeden Or-then/ wo sie auch wohnen zu besuchen und sie zu trösten/ auch zudenen Missethätern so wol in dem Gefängnüß / als auch wannsie zur Execution geführet werden / verstattet und zugelassenwerden.§. 16. Alles was vorhero von der Immunität / Recht undFreyheit der geistl. Güter gesetzt/ verglichen und versprochen/ dassollen auch haben / geniessen / und behalten / die jenigen Kirchen /Predigthäuser / Capellen / Schulen / Prediger / Schulbedienten /Küster=Häuser / und Wohnungen / welche vermöge dieses Ver-gleichs annoch sollen gebauet und angerichtet werden.§. 17. Niemand soll der Religion halber vor anderen inSchatzungen / Contributionen, Einqvartirungen / Diensten /Bürgerlichen Lasten / und sonsten übernommen / sondern alleund jede Römisch=Catholische und Evangelische Geist= undWeltliche in obgemeldten puncten nach proportion gleich tra-ctiret werden. Doch bleibet es dieserthalb bey den Lands-Verfassungen und dem Herkommen§. 18. Welcher auß anderen Landen in angeregte Hertzogthumen Gülich / Cleve / Berge / Graffschafften Marck und Ra-venßberg kemmen / und sich niederlassen will / demselben / wanner einer der obgemeldten dreyen Religionen zugethan ist / auchsich der Policey-Ordnung / als weit dieselbe / die Religion nichtsondern alle und jede Vnterthanen ohne Vnterscheid der Reli-gion angehet / gemäß qualificiren kan / und sonst seines ehrlichenHandels und Wandels Zeugnüß hat / die Beywohnung oderBürgerrecht nicht versaget noch derselbe der Religion halberabge