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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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46
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Beſuchügder Kran-cken.Die neuerbauen-de Kirchund geiſtliche häu-ser 2c. fol.len allergeiſtlichFreyherten genieſſen.Catholi-ſche undEvangelische inallen laſten gleiczu tracti-ren.Frembdwelchener derdreyenReligionzugethan.ſelle dasBürger-Recht niverſagenwerden.

D3 (46) 50§. 15. Es soll ferner einen jedweden Evangelischen Predi-gern / Pastoren und Krancken-Tröster / wie auch einem jedwe-den Catholischen Priestern und Pastoren frey stehen/ die Kran-cken seiner Religion ausser ihrer Pfarr/ an allen und jeden Or-then/ wo sie auch wohnen zu besuchen und sie zu trösten/ auch zudenen Missethätern so wol in dem Gefängnüß / als auch wannsie zur Execution geführet werden / verstattet und zugelassenwerden.§. 16. Alles was vorhero von der Immunität / Recht undFreyheit der geistl. Güter gesetzt/ verglichen und versprochen/ dassollen auch haben / geniessen / und behalten / die jenigen Kirchen /Predigthäuser / Capellen / Schulen / Prediger / Schulbedienten /Küster=Häuser / und Wohnungen / welche vermöge dieses Ver-gleichs annoch sollen gebauet und angerichtet werden.§. 17. Niemand soll der Religion halber vor anderen inSchatzungen / Contributionen, Einqvartirungen / Diensten /Bürgerlichen Lasten / und sonsten übernommen / sondern alleund jede Römisch=Catholische und Evangelische Geist= undWeltliche in obgemeldten puncten nach proportion gleich tra-ctiret werden. Doch bleibet es dieserthalb bey den Lands-Verfassungen und dem Herkommen§. 18. Welcher auß anderen Landen in angeregte Hertzogthumen Gülich / Cleve / Berge / Graffschafften Marck und Ra-venßberg kemmen / und sich niederlassen will / demselben / wanner einer der obgemeldten dreyen Religionen zugethan ist / auchsich der Policey-Ordnung / als weit dieselbe / die Religion nichtsondern alle und jede Vnterthanen ohne Vnterscheid der Reli-gion angehet / gemäß qualificiren kan / und sonst seines ehrlichenHandels und Wandels Zeugnüß hat / die Beywohnung oderBürgerrecht nicht versaget noch derselbe der Religion halberabge