2 (45) 50wohl in den Städten als Dörfferen bey vacirenden Stellen Magistratwiederumb nicht nur zur Wahl gezogen/ sondern auch würck- gewesenſollenlich erwählet / und angesetzet werden / dergestalt daß allezeit wiedereinige der Evangelischen oder Römisch-Catholischen Religion angesetzetzugethane im Raht und Ehren-Stellen / wo sie Anno 1624. werden.darum gewesen / angesetzet und gelassen werden sollen.§. 13. Wann die Evangelische oder Römisch=Catholische Wie esmit denihre besondere Kirchhöfe oder Plätze haben / sollen sie sich der Kirchhä-anderer Religion Kirchhöfen / ausserhalb den Erb=Begräb=fen undBegräb.nüssen enthalten/ und derselben sich nicht gebrauchen. Wonüssen zuaber die Evangelische / Römisch-Catholische in einer Stadt.haltenoder einem Dorff keine absonderliche Kirchhöfe haben / alsdannsollen von dem gemeinen Stadt- oder Dorff-Kirchhoff der Re-ligion halber niemand abgekehret / sondern ein jeder seine Tod-ten selbiger Religion Brauch nach unbehindert/ unbeschweret/und unbeschimpffet allda begraben/ und soll von solchen Todtenalsdann nicht mehr als selbigen Orts Herkommens und vonanderen Evangelischen / oder Römisch=Catholischen geschiehetder Begräbnüß halber gefordert oder gegeben werden.§. 14. Wo biß anhero bey Begräbnüssen der Evangelischen oder Römisch-Catholischen auf gemeinen Kirchhöfen kei-ne Leich=Predigten / Gebett und Ceremonien gehalten seynd /da sollen selbige an solchen Orthen ins künfftige auch nicht / sondern die Leich-Predigten und andere Ceremonien an dem Orthihrer gewöhnlichen Versamblungen / oder in besonderen Häu-seren und Orthen geschehen / sonsten ihnen doch frey stehen /auf ihren absonderlichen oder eigenen Kirchhöfen ihre Leich-Pre-digten und Ceremonien ihrer Religion Brauch nach ungehin-dert einzuführen/ und zu verrichten.F iij§. 15. Ee
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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