Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
42
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

N (42) 56inde vor die gewöhnliche Gebühr gefordert / jedoch unbeding-lich und unweigerlich gegeben werden: Die neue Eheleutheaber sich bey ihrer Religion Predigern und Pastoren unbehinder-lich copuliren lassen / dieser gestalt jedoch daß wann sie diffe-renter Religion seyn / die Braut dem Bräutigam in punctoder Copulation folgen solle. Sonsten auch die Römisch-Ca-tholischen Priester und Pastores keine Evangelische Religions-Verwandten / wie auch die Evangelische Prediger und Pasto-res keine Römisch-Catholische ohne dimissorialibus ihrer Prie-ster / Pastoren / oder Prediger zusammen geben. Wann einRömisch=Catholischer oder Evangelischer in oder ausser demOrth seiner Wohnung und Pfarr bey seiner Religion Gemeineund in krafft vorgemeldter Dimissorialien zur Ehe eingesegnet /so sollen weder die Römisch-Catholischen Priester noch auch dieEvangelische Pastores die jura stolae forderen.Wie ex-§. 6. Dafern auch Ihre Churfürstl. Durchl. in Derotraordi-nari Buß=Clev=Marck= und Ravenßbergischen Landen / oder Jhre Fürstl.und Bet- Durchl. in Dero Gülich- und Bergischen Landen / oder auchTage zuDero beyden Successores, zu Abwendung Krieg / Pestilentz /haltenoder anderer gemeiner Gefahr und Schwärigkeiten einige Buß-oder Bet-Tage / oder auch vor eine sonderbahre gemeine Gna-de und Wohlthat GOttes Danck= und Fest=Tage anordnenmöchten / sellen die Evangelische nicht weniger als die Catho-lische in beyderseits Herrschafften Landen ein jeglicher nach sei-ner Religion Weise solche Buß-Bet- und Danck-Fest-Tage zufeyren schuldig und gehalten seyn.§. 7. Vnd nachdem sich auch zwischen der ein- und ande-Kinder-Tauff wound wie ren Religion Pastoren / Pfarrern und Predigern des Kinder-zu gesche= tauffens halber Irrungen und Mißverständnüssen zugetragen /in demhen.