N (43) 50in dem der Pastor, Pfarrer/ oder Prediger der andern Religionseiner Pfarr angehöriger Vnterthanen Kinder-tauffen/ oder dadieselbe zu ihrer Religion Verwandten Geistlichen oder Predi-gern außgetragen werden/ desto weniger nicht die Jura stolæ oderherbrachtes Tauff-Geld forderen wollen. Als ist zu Erhal-tung Friede und Einigkeit dieses dahin verglichen worden / daßdie Vnterthanen welche von ihren Pastoren / Pfarrern und Pre-digern verscheidener Religion seynd / ihre Kinder an anderenegst gelegene ihrer Religion Kirchen / oder wo sonsten das öf-fentliche Exercitium, zur Tauffe bringen / oder auch bey Win-ters=Zeit der Kinder=Schwachheit oder anderer erheblicherVerhindernüssen halber dieselbe in ihren Häuseren von ihrerReligion Pastoren / Geistlichen oder Predigern jeder Kirchen-Ordnung und Ceremonien nach privatim tauffen lassen mö-gen / daran sie dann von den Pastoren oder Predigern loci nit ge-hindert / oder mit Abforderung einiger Jurium stolæ oder TauffGeld beschweret werden sollen.Admini-§. 8. Ebener Gestalt soll es auch mit Administration ei=stratio Sa-ner jeden Religion Sacramenten gehalten werdencramen-tolum.§. 9. Nachdem auch in dem Instrumento Pacis die Bürgerliche Freyheit einem jeden / was vor Religion von den dreyenes sey / verstattet. So ist diesem Zufolge allhier verglichen / ab- Verse-tzung dergehandelt/ und reciprocè versprochen: Daß einem jeden ohneSohnügVnterscheid freystehen solle / sein Domicilium von einem zudem anderen Orth (ausserhalb wo Ihre Churfürstl. Durchl.und Ihre Fürstl. Durchl. und Dero geehrte Vorfahren / dieGerechtigkeit hergebracht/ daß die Vnterthanen ohne des Lan-des=Fürsten Bewilligung nit außziehen mögen) seiner Gelegen-heit nach zu transferiren/ auch in- oder ausserhalb desselben/ jagar ausser Landes sich zu verheyrathen / dergestalt und also / daßF ij
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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