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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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N (41) 50nungen / und andere Schulen / in welchen die artes liberales,auch principia disciplinarum, Theologiae logicae, Rheto-ricae, auch Hebraicae und graecae linguae gelehret / und gelernetwerden / einzuführen und auffzurichten / und darzu einen odermehr Magistros, Praeceptores, Schulmeister / und Maistressenauf ihre Kosten zu beruffen und zu halten frey stehen.§. 4. Die Pastores und Prediger sollen des Landes-Her-Den Pa-ren / wofern derselbe des geistlichen beneficii Patronus und Co-storē unlator ist / Collation, Confirmation und Placitum einhohlen / Predi-es sollen aber solche Collation, Confirmation und Placitum zern solledas placinicht verweigert / sondern unauffhältlich ertheilet werden / je- tum nitdoch keinen anderen als solchen Persohnen / welche wegen ihrer verwei-gert wer-qualification, wie vorher gemeldt / wie es bey der einen oder an-den / wanderen Religion bräuchlich ist und erfordert wird/ auch von dederlands.nen Evangelischen Gemeinden / daß sie mit der Persohn zu FürstPatronsfrieden/ und auff Lehr und Leben nichts zu sagen haben/ beweiß-lichen Schein vorbringen. Dafern aber der Landes-Herrnicht / sondern ein ander Patronus oder Collator wäre / soll derberuffene Pastor und Prediger dennoch verbunden seyn/ einenSchein seiner Vocation und Collation des ordentlichen Patro-ni (welche Collation eben so wenig verweigert werden soll) undqualification daß gemeldte Vocatio und Collatio jetzt gesetztermassen richtig sey/ dem Landes-Herren/ oder dessen Regierungeinzuliefferen / und dem vorhergegangenen ungehindert seinenBeruff antretten / und jedesmahl von dem Landes=Herren ge-bührende Handhabung zugewarten haben.Wie die5. 5. Wann von unterschiedlichen Religions-Genossen proclamaHeyrathen geschehen / sollen die proclamationes in eines jeden tionesseiner Religions Kirchen / ob sie gleich in einer Stadt oder copuli-tiones zuKirchspiel gelegen / ordentlich verrichtet / Dimissoriales hincgescheheninde