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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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25 (40) 50tholicis & allen vorher erwehnten Landen als in denen HerzogthumenEvangGülich / Cleve und Berg / auch Graffschafften Marck und Ra-licis.venßberg / observiret / gehalten und demselben allerdings nachge-lebet werden solle; Diesem nach ist solches in nachfolgende puncta abgefasset:§. 1. Vnd soll demnach anfänglich alles und jedes / wasallerseits Religions-Verwandten vermöge dieses Vergleichsbehalten oder wieder bekommen / von eben der Natur / undKräfften seyn / als wann ihnen solches alles durch die Executiondes Teutschen Frieden-Schlusses gelassen/ wieder gegeben undzugeeignet wäre.Catholi§. 2. Darnach so soll allen Religions-Gemeinden so wohlsche undder Römisch-Catholischen als Augspurgischen Confessions-Evangelische= Verwandten / Reformirten und Lutherischen / welche das pugen einen blicum Exercitium haben / und darinn durch diese Pausch-oder mehHandlung restituirt werden / frey stehen / wann es nöthig / nichtPastoresoder Pre= nur einen Prediger und Pastoren / sonderen mehr auf ihre Kostendiger halund ohne der anderen Religion Beschwer und Nachtheil zu be-ten woruffen / auch die Gemeinen nach Gelegenheit zu combiniren /publicumund hinwiederumb die combinirte zu separiren / daß jede an demexerciti-unhavorigen absonderlichen Orth / an welchem sie vor der combina-tion gewesen / durch einen absonderlichen Prediger oder Pastornwelcher sich bey seiner Gemeine mit der Wohnung auffhaltensoll / bedienet werden mag§. 3. Wo auch die Gemeinden ihrer Religion SchulenSchulenhaltenhaben / dieselbe sollen solche behalten/ und wo an gemeldten Or-und neueten / welche possedirt / gestattet / oder restituiret werden / sie keineauffrichSchule haben / solle denselben allda (ausserhalb in casibus exceptis) Lateinische / Teutsche / Frantzösische / Schreib=Rech-nungen,