D3 (36) 50Die weltliche Obrigkeit soll in dem / was von dem Præside &Moderatoribus Synodi, & Inspectoribus Classium hinführo vonPredigern / Pfarrern / Pastoren / und Vorstehern jeder GemeineKirchlichem Gebrauch und der Kirchen-Ordnung gemäß deßvisitati Lebens/ Handels und Wandels/ Verhaltens und Ab-straffung halber statuirt ist / nicht verhinderen noch auffhalten /weniger die corrigendos vel correctos dawider schützen; Wo-fern auch der visitatus, corrigendus vel correctus daruͤber an dieweltliche Obrigkeit ohne gnugsame und erhebliche Vrsachensich wenden würde/ derselbe abgewiesen/ und denen ihm vorge-setzten Geistlichen visitatoribus in Vollenziehung der Execu-tion gegen den per Censuram Ecclesiasticam correctum dieHand biethen/ und behülfflich erscheinen.§. 5. Vorgedachte Augspurgischer Confessions-Ver-Evangelische über wandte Reformirter und Lutherischer Religion sollen an keineihre Ce-andere Ceremonien als die ihre gebunden. Dahero sie nitremonierschuldig und gehalten seynd bey denen Römisch=Catholischennit zu be-Processionen Graß zu streuen / Mäyen zu setzen / Mäy / oder an-schwerendere dergleichen bey den Römisch-Catholischen gebräuchlicheFeyer-Glocken zu ziehen/ mit dem Gewehr bey den Processionenauffzuwarten / Fahnen oder Creutze zu tragen / bey der Mor-gens / Mittags= und Abends=Glocke den Huth abzuziehen / undwas dergleichen mehr. Sie sollen auch dieserthalb von nieman-den beschweret / viel weniger von ihnen begehret werden/ vorhererzehlten und anderen Römisch-Catholischen Ceremonien undritibus beyzuwohnenProch-§. 6. Ferner sollen sie die verschlossene Zeiten nach Rö-mationes& copula-misch-Catholischer Kirchen Gewohnheit in Ehesachen nit ob-noneserviren / keine proclamationes, dimissoriales eder copulationesbey
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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