N (35) 56licher Disciplin bey denen ordentlichen Conventen der bißherrgewöhnlicher General, Provincial, Synodal, Classical, Presby-terial und Consistorial-Versamblungen (welche sie in den uni-irten Hertzogthumen und Graffschafften ungehindert / ausserdenselben aber anderer Gestalt nit als mit Vorwissen und Be-willigung des Landes-Fürsten besuchen mögen/ und derselbenSchlussen und anderen ihren Gebräuchen gehandhabet werden§. 4. Denen Praesidibus und Moderatoribus SynodorumVisitatio& Inspectoribus Classium soll in denen hervor gedachten uniir-Evangeli-ten Hertzogthumen und Graffschafften zugelassen seyn / denen inden Evangelischen Kirchenüblichen Gebrauch / Observantz undOrdnung Zufolge zu visitiren / und ad correctionem vitae &morum zu schreiten/ die geistliche Disciplin zu unterhalten,auch gegen die verbrechende Glieder zu verfahren. Ehe undbevor sie aber diese particular-visitationes vornehmen / sollen siesolches und ein jedweder der nöthig hält/ zu visitiren/ IhrerFürstl. Durchl oder in derselben Abwesen / der Regierung in Zei-ten es unterthänigst und gebührlich zu wissen machen / damitjemand verordnet werden könne/ welcher wegen vor höchstge-dachter Jhrer Fürstl. Durchl. als Lands-Fürsten der visitationbeywohne / sonsten aber dahin sehe und acht habe das nichts ge-schehe/ oder von den Geistlichen/ welche bey denen visitationenseynd und visitiren / etwas vorgenommen werde / welches derLands=Fürstl. Hoheit / Bottmäsigkeit und Jurisdiction entge-gen / nachtheilich und præjudicirlich sey / und wollen Ihre Fürstl.Durchl. jedesmahl ihrentwegen einen der Evangelischen Reli-gion zugethanen visitatorem auf dero Kosten verordnen / wel-cher doch wann Sachen vorgehen / die ad interius conclave ge-hören / und wann die censura Ecclesiastica vorgenommen wird.sich so lange absentiren und diesen actibus nicht beywohnen soll.DieE ij
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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