N (37) 50bey den Römisch-Catholischen Pastoren suchen sondern es soll der Evan-gnug seyn/ wann sie sich in ihrer Religion Gemeinen proclami- gelischenren und bey denenselbigen wo sie wollen copuliren lassen. Indenen jetztgedachten verschlossenen Zeiten aber sollen sie gleich-wohl keine weitläufftige Hochzeiten anstellen / noch auch zu derZeit auf denen Hochzeiten wie sonsten bräuchlich / tantzen.§. 7. Vber dem so sollen sie der Sendt / welche in der Rö- Derenmisch-Catholischen Kirchen gehalten wird / keineswegs unter-Befrey-ung vonworffen seyn/ und dieweil auch das Kirchen-Meister-Ampt undder Send-Brüder=Meister=Ampt bey denen Römisch=Catholischen Ossi- und Kir-chen=Am-cia Ecclesiastica seynd / so sollen die Reformirte und Luther.sche mit denselben und dergleichen wider ihren Willen nicht be-schweret werden.§. 8. Vber dieses so sollen jetztgedachte Evangelische bey Wiesel-bige sichdenen Römisch=Catholischen Processionen / und wann das alsobey Umb.genandte Venerabile zu den Krancken getragen wird / kein vor-tragungsetzlich Aergernüß geben / sondern entweder so lange / biß die Pro- des Vene-rabilis zucession oder das Venerabile vorbey / auf die Seithen in einverhaltenHauß oder zurück gehen / oder dem Priester und denen / welchemit ihm seynd / eine dergleiche Ehrerbietung beweisen / als wiesie zu thun pflegten / wann Priester und andere ehrliche Leuthe ihnen zu anderen Zeiten begegnen§. 9. Es soll in Barmen / Sohlingen / und Elverfelde den WieselEvangelischen so Reformirten als Lutherischen bey den Catho=bige dieCatholi-lischen Festtägen öffentlich / an übrigen Orten aber in den sche FestHäusern bey verschlossenen Buden / Thüren / Laden und Fen= tägen zuobscry-steren zu arbeiten erlaubt seyn/ und sollen sie deßwegen keine inquisition und Bestraffung zu befürchten haben / wann aber denGrob=Schmieden an Feyr=Tagen von DurchreisendenArbeitE iij
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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