(34) 50therischen Kirchen unter Evangelischen Herren geübt und ge-trieben wird / in allen Stücken ungehindert / und ungeirret zuüben / und zu treiben. Sie haben auch Macht Kirchen /Kirchhäuser / Capellen / Pfarr=Schul=Küster=Häuser / Thür-ne / und Glocken / und was sonst mehr zum Gottesdienst nöthig.auf ihre Kosten zu bauen/ und zu unterhalten. Dabey sie desHerren Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. jedesmahl und widermänniglich gnädigsten und mächtigen Schutz halten wollen.§. 2. Hernechst so sollen vorgedachter beyder ReligionenEvange-lischeAugspurgischer Confession Reformirte und Lutherische Predi-Predigerger / Pfarrern / Pastores, Schulbediente und Küster in ihrenund Kir-eheubePfarren / Kirchen / Capellen / Schulen / und anderen gehörigendientesollen al-Häuseren und Wohnungen / auch gewidmeten Güteren / Ren-then und Gefällen alle geistliche Freyheit vor ihre Person / undler Freyheit gevor die zu ihren Pfarren gewidmete Güter/ wie und wo dieselbeniessen.im Lande gelegen/ überall gleich/ wie die Römisch-Catholischeindifferenter geniessen / dieselbe mit Landsteuren / Eingvartirun-gen und dergleichen Lasten wider des Landes Gebrauch undHerkommen nicht beschweret / und also auch in diesem Stück de-nen Römisch-Catholischen im Gülich und Bergischen gleichgehalten und tractirt werden.§. 3. Nicht weniger sollen gedachte Prediger / Pfarrer / Pa-Evangestores, Schulbediente und Küster bey ihren Kirchen-Ordnun-lischenſollen ggen / Statuten / (welche sie gleichwohl zuforderst Ihrer Fürstl.handhabDurchl. als Lands-Fürsten, damit darinnen wider die Lands-werdenbey ihren Fürstl. Hoheit nichts nachtheiliges gefunden werde/ zur Be-stättigung unterthänigst einreichen lassen sollen/ und wollen Ih-KirchenOrdnungre Fürstl. Durchl. dieselbe so dann gnädigst und unweygerlichgen undbestättigen) Gebräuchen / Gewohnheiten / Ceremonien / Kirch-Statutenlicher
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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