25 (14) 54berg St. dritte Theil / und in denen Adelichen Stiffteren Fründenberg.WalburGevelsberg / und Herdicke zum wenigsten das vierdte Theil mitgis inRömisch-Catholischen Jungfern besetzet/ und wann dieses vierd-Soest,Freunden-te oder dritte Theil nicht besetzet / die Præbenden bey der ersterenberg / Ge-vacantz / sie geschehe durch die resignation oder durch den Todvelsberund Her- Römisch-Catholischen biß zu solcher Zahl conferiret/ und darü-dicke.ber gleichwohl nicht weniger die Catholische / als Refor-mirte und Lutherische fähig seyn.§. 10. In dem Stifft Clarenberg und zu St. Walburg inSoest sollen zwo Evangelische nacheinander und die dritte eineRömisch-Catholische / in denen Stifftern Fründenberg / Ge-velsberg und Herdicke aber drey Evangelische nacheinander-und die vierdte Frau eine Römisch-Catholische seyn / und in sol-cher Ordnung erwählet / und damit fort für fort also gehalten werden.§. u. Es sollen auch der einen oder anderen Religion zuge-thane Jungferen das freye öffentliche Exercitium haben/ undwann sie nicht sonsten mit Beichtigern / Predigern / Pastoren /oder Seelsorgern versehen seyn / oder sich deren in der Nähe dasie ohne ihre incommodität hinkommen / gebrauchen können /frey stehen und unbenommen seyn / dieselbe absonderlich zu be-stellen; Da dann auch die Catholische auß des Stiffts Mit-telen jährlichs mit zwey hundert Reichsthaler zu salariiren / dochdaß denen Evangelischen Predigern an dem jenigen/ was sie bißanhero auß des Stiffts Mittelen gehabt und genossen nichtsabgehe.§. 12. Nechst diesem so soll den Römisch-CatholischenGochum. pars Vicariae St. Michaelis zu Bochum und pars Vicariae St.Gregorii daselbst bey Execution dieses Vergleichs restituirt /tertia
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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