(16) 50Embrich Cis bestellet / und eine moderirte Taxa Jurium berahmetwerden.Soest.§. 2. So sollen die Officiales mit Zuziehung zweyer ih-nen gefälliger einheimischer Rechtsgelehrten und zwar in denenDistricten und Sachen/ in welchem sie von Alters biß hieherÜber EheSachenIhr Officialat exerciret / die Gebühr Rechtens erkennen / alswann eine Persohn auff eine Römisch-Catholische die Eheprætendiret und zu erkennen / ob die Ehe=Versprechung de-nen Rechten nach gültig sey oder nicht? Vnd dann ob undwie weit dieselbe ratione graduum oder sonsten zulässig odernicht? Jedoch dergestalt daß dem Lands-Fürsten die di-spensation vorbehalten bleibe: Wie auch der Officialis zu er-kennen / ob die Ehe quo ad mensam & thorum oder sen-sten beständig? Das übrige bleibet Ihrer ChurfürstlichenDurchleucht. als Lands=Fürsten / wie es biſthero obſervirtworden: Solte aber in dergleichen Matrimonial-Sachenzwischen Evangelischen und Römisch=Cathelischen einigerStreit entstehen / soll der Actor forum Rei zufelgen / und dieJudices einen jeden nach seiner Religion Rechten zu urtheilenÜber ic-schuldig und gehalten seyn.skanelita§. 3. Wann Testamenta von Römisch=CatholischenPriestern als testatoribus auffgerichtet seyn / alsdann erkennetder Officialis, ob sie beständig / und die formalia welche dieRechte erforderen / dabey in acht genommen? Vnd hat eindergleichen testator von seinen Patrimonial-Güteren nachOrdnung der gemeinen Rechten eigenes Gefallens zu disponi-ren / doch daß darauß keine manus mortua werde / was eraber bey dem beneficio erworben / soll er schuldig seyn der Kir-chen oder den Armen zuzuwenden und zu lassen; Vnd hatder Officialis dahin zu sehen/ daß dem jenigen/ welchem etwas
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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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