D3 (13) 56selben oder doch negstgelegenen Orth / ihren Gottes-dienst mit Besuch= und Anhörung der Predigten / Mes-sen und Administration der Sacramenten nach wie vorungehindert üben und darinn continuiren könne.4. Auch soll den Römisch-Catholischen in der Stadt Der CatholischenSchwert das Exercitium in einer daselbst vorhandenen / und verExerciti-fallenen Capellen B. Mariæ Virginis dergestalt verstattet wer= um in derStadtden / gleich sie dasselbe im Jahr 1651. und folgends in der Gas-Schwerthauß-Capellen vor Einäscherung derselben geübet haben / wiesie dann zu dem Ende gemeldte Capelle Mariae Virginis aufihre Kosten wieder repariren mögen.§. 5. Imgleichen sollen die Römisch-Catholische ihren AufdemGottesdienst auf dem Rathhause zu Blanckenstein continuiren / Rathhauß zuund die Lutherischen Vnterthanen daselbst ein hundert Reichs-Blankenthaler zur reparation bey Außwechselung dieses Recessus geben / steinder Magistrat aber daselbst hiemit befehliget seyn/ die Römisch-Catholische in Zeit wehrenden Gottesdienst nicht zu turbiren / Closternoch von andern turbiren zu lassen.St. Catharin ein§. 6. So sollen auch in dem Closter S. Catharinæ in Vn-Unna.na so viel Catholische Jungfern zugelassen werden/ als den ersten Januarii des 1624. Jahrs darinn erweißlich gewesen.ClosterCamen.§. 7. In denen Clöstern zu Camen / Lüdtgendormundt Lüdtgendortmandund Marienheide / bleibet es wie es bißhero gewesen und noch und Ma-rienheide.§. 8. In dem Closter Norder-Hospital vor dem Hannn / ClosterNord-soll alles gehalten werden wie es Anno 1624. gewesenHospita§. 9. In dem Jungfräulichen weltlichen Stifft zu Cla= vor Haft.renberg/ und zu St. Walburg in Soest soll zum wenigsten das Stiffterdritte ClarenB iij
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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