Süssenzu Betbur undOberender
23 (10) 506. Die Vicarey B. M. V. in Vdem / doch werden den Evan-gelischen Reformirter Gemeinden darauß jährlich fuͤnffund zwantzig Reichsthaler / welche dieselbe darauß vordem Jahr 1651. genossen / außdrücklich vorbehalten /daß dieselbe solche 25. Rthlr. jährlichs richtig haben /und bekommen mögen.Was die Gasthauß-Capelle in der Stadt Calcar anbe-langt / soll dem deßfalls auffgerichtetem Vergleichnachgelebt werden.Jn dem Wäysenhause zu Reeß sollen auch Römisch=Ca-tholiſche auffgenommen werden.§. 3. In dem Adelichen Jungfräulichen weltlichen Stifftzu Bedbur soll hinführo zum wenigsten das dritte Theil / undin dem Stifft Oberendorff auch zum wenigsten das vierdteTheil mit Römisch-Catholischen Jungferen besetzet/ und wodasselbe Theil nit complet. ist / die Præbenden bey der erstervacantz / sie geschehe durch resignation, oder durch den Todt/denen Römisch-Catholischen biß zu solcher Zahl conferirt wer-den / und darüber gleichwohl nit weniger die Catholischen alsReformirten und Lutherischen fähig seyn / auch künfftig / wannzu Bedbur zweene Dominæ der Evangelischer Religion gewe-sen / die dritte auß den Catholischen / zu Oberendorff aber / wanndrey Evangelische Dominæ gewesen/ die vierdte auß den Ca-tholischen erwehlet/ und es damit fort für fort also gehalten wer-den soll.§. 4. Auch solle die eine oder andere Religions-Jungferdas freye öffentliche Exercitium haben / und wann sie nicht son-sten mit Beichtigern / Predigern und Seelsorgeren versehen seyn /oder sich deren in der Nähe / da sie ohne ihre incommoditäthin-