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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(6.)schweren / umb so weuiger Vrsachen haben mögen / seynt densel-Den / nachdem sie ad Prothocollum examinirt / und mit den Zeuconfrontirt worden / die Examinations Prothocolla ad statum vi-dendi in Beyseyn ihres Advocati, da sie deren einen hätten / oderverlangten vorzulegen / und dabey vorzustellen / da sie zu Verthätgung ihrer Vnschuld ichtwas noch anzuzeigen/ oder zu erläuterenwüsten / solches inner kurtzen darzu bestimbten Termin mündlichoder schrifftlich selbsten / oder durch einen Advocaten (so ihnen aufbegehren ex officio zuverschaffen) zuthuen: Und würden sie alsdan etwas / es seye contra Personas & dicta Testium, oder sonstenvorbringen / so zu ihrer Defension in viel oder wenig gedeylich seinkönte / ist solches / nachdem hierüber nöhtige summarische Erkün-digung eingezogen worden/ bey Verfassung des peinlichen Vr.theils in gehörige Obacht zuziehen.XIII. Daß abgefaste Scheffen-Vrtheil, welches das Scheffen-gericht Bestens zubefürderen/ und in schweren und zweiffelhafftigFällen mehr verstendiger / wohl auch berühmbter VniversitätenRahts / und Bedenckens sich zugebrauchen / ist ohne Anstand zugemeltem unserem Gülich= und Bergischen Hoffrath einzuschicken /in welchen es so bald es einkombt / mit Beyseitsetzung aller voriger bürgerlicher Streitigkeiten vorzunehmen / ob / und in wie wei-es peinlichen Rechtens wegen bey demselben zulassen/ oder wassonsten gestalten Vmbständen nach / zuverordnen / reifflich zuüberlegen / und nachdeme sie Uns unterthänigstes Gutachten hierübererstattet / unserem Haubt-Gericht nach Anlaß auff sothanes ghorsambstes Gutachten erfolgten gnädigster Resolution die weitereNohturfft von darauß zubefehlen.XIV. Wann das Scheffen-Vrtheil die territion, oder würck-liche Tortur gegen den auff dem ableugnen beharrendem Delinquenten beschaffenen Dingen nach decernirt / ist solches so bald undin so weit dessen Approbation von Uns / oder unseren nach-BeobachtprobaGülich= und Bergischen Hoffrath erfolgt / mit genawertung / jedoch der vermög gemelten Vrtheilen/ und dessen åtion vorgeschriebener Maaß an ihme Delinquent folgender gestaltzuvollenziehen.Erstlich ist unnöhtig sothanes Vrtheil dem Delinquenten / wiin bürgerlichen Sachen / auch in ordinario Processu accusatoriogeschehen pflegt / sonderbahr zu publiciren.Andertens ist Inquisit über gewisse / auß denen in gemelt