Druckschrift 
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
Seite
1
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(1.Inquisitions-Recess in Criminalibus,1695. II. Junii.Jon Gottes Gnaden JohanWilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / des H. Röm:Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst / in Bäyern/zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog / Graff zuVeldentz / Sponheimb / der Marck Ra-venßberg / und Mörß / Herr zu Ra-venstein / ꝛc.Vegen hiemit zuwissen / Wiewohlen Käyser Carl des fünfften Peinlicher Haltzgerichts=Ord-nung / wornach im H. Römischen Reich in MalefitzSachen fast durchgehents geurtheilt wird / ausser 6.7. 8. 9. und 10ten Articuls auff einen Anklags Procesgestelt / sothaner Anklags Proces auch in unseren hienidigen Gü-lich- und Bergischen Fürstenthumben und Landen bißhero allein inUbung gewesen: Demnach aber die täglich Erfahrung bezeugt,was grosse Langwirig= und Weitläufftigkeiten gedachter AccusationsProces mit nicht geringer Hemmung der lieben Justitz und harterBeschwer der armen Gefangenen nachführt/ so mehrmahlenehender das End ihres Lebens in einem elenden Verhafft / alsrechtlichem Außgang des befangenen Accusations Proces erfahren,Oerentwillen nunmehro der Inquisitions-Proces fast aller Ortenheilsamblich recipiirt / und eingeführt / wardurch die vorkommendeDelicta förderlichst von obrigkeitlichen Ambts wegen gründlich untersucht / und die befundene Delinquenten / ohne dieselbe durchlangwirige harte Incancerirung entweders mehrers/ als die pro qua-litate facti meritirt / zubestraffen / oder in solchen Stand zusehen /daß sie ob perpessum diuturnum Carcerem condigne nicht mehr ab-gestrafft werden können / zur Rechts gebührlicher Straff gebrachtwerden. Als haben Wir eine Nohturfft / und unsers Lands=Fürst-lichen Ambts zu seyn ermessen / gemelten Inquisitions-Proces nichtweniger in obgedachten unseren hienidigen beyden Fürstenthumbenals übrigen unseren Chur= und Fürstlichen Landen / zu Beförderung Gottes Ehre / und der werthen Justitz / und erwehnt unsererLande und Vnterthanen Wolfahrt / einzuführen / und wie es da-mit gehalten werden solle / folgender massen zuverordnen1. Weil