(8.)Sechstens haben Schultheiß und Assessores dem Inquisito seine in der Mar-ter gethane Bekantnuß zum wenigsten über den anderen und dritten Tag hernachextra locum Torturae & conspectum tormentorum durch den Gerichtschreiberabermahlen deutlich vorlesen / von ihme Inquisiten freywillig und ausser Betröhung fernerer Marter bestättigen / und solche Bestättigung ordentlich ad Prochocollum bringen zulassen / deme vergangen / seynt über die den Actum Torturae verund nach gehaltene Prothocolla sambt den nöhtigen Erfahrungen / so über dievom Inquisito hiebey vorgebrachte zur Sach gehörige Umbständ auffs schleunigsteinzuholen / dem Scheffen-Gericht zu Abfassung eines fernerweiten ScheffenVrtheils (mit dessen Transmittirung an unseren Hoffraht / und Approbirungwie es oben bereits angeführt / gehalten werden solle) zuzustellenXV. Im fall der Delinquent durch Vrtheil und Recht zum Tod / oder ciner schweren Leibs-Straff / als nemblich zu Ruthen aufhauen / AbhawungHand / oder dergleichen verdambt würde / ist solches Vrtheil auff Maaß mitWeiß/ wie in unseren hienidigen Landen Herkommens auffs förderlichst zurExecution zubringenXVI. Solte hingegen eine Absolutoria gegen denselben außfallen / hat esderen starcker Vollziehung halber gleiche MeinungXVII. Wiewohln ohn Vnser und Vnsers nachgesetzten Hoffrahts Vor-bewust die Delinquenten auff gnugsahme wider sie einkommene inditia zu Verhafft gebracht werden können; So sollen sie aber ohne Vnser / oder gemelteunsers Hoffrahts Verwissen / und Befelch unter was Vorwand es auch seye /des angelegten Verhaffts nicht wieder begeben werden.XVIII. Wann in Criminal Sachen ein Kläger sich vorher thut / solle daAccusation ihr ordentlicher Lauff gelassen / und solche durch die inquisition keinerwegs gesteckt / hingegen aber auch die Inquisition durch die Accusation solchenfals nicht gehindert / und wohe etwan der Ankläger saumseelig oder durch diequisition sonsten das Delictum ehender an Tag und zu behöriger Bestraffungbringen / die inquisition ex officio vorgesetzt werden.XIX. Nach gegenwertiger Inquisitions Ordnung haben sich alle und jedeso das Malefitz in Vnseren Landen mit Alters hergebracht / zu verhaltenXX. Und weil sothane Inquisitions Ordnung einzig und allein auff ge-mende Beschleunigung des Malefitz Proces angesehen / wollen Wir gnädigdaß dieselbe nicht allein in denen zukunfftigen/ sondern auch in Fällen/reits die Malefitz Rechten befangen/ so viel dessen nach weiters verstehende Auf-übung betrifft / à dato Publicationis observirt werden solle. Düsseldorf11.ten Junii 1695,Johann Wilhelm ChurfL: S:Vt FHr. von
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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