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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(1)LDes Durchleuchtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herren,HERRENOHANS WILHELMIHertzogen zu Gülich / Cleve und Berg / Graffenzu der Marck und Ravenßberg/ Herrn zu Ravenstein/OWY StoDESGerichtlichen ProceßWie derselb für Ihrer Fürstlicher Gnaden Räthen und verordnetenCommissarien zu Düsseldorff in Sachen auß den Fürstenthumben Gü-lich und Berg / auch darzu gehörigen Landen und Gebiethen /und was sonsten von Alters denselben anklebet / herkomment / zuhaltenTITULUS I.Von Sachen so in der erster Instantz vor Ihrer FürstlicherGnaden Räthe und Commissarien gehörig.Bwoll alle Sachen an ordentlichen Gerichteren / darunter diePersohnen gesessen / oder die Güter gelegen / billig zulassen /so seynd dannoch etliche Fälle / darinn alsobald Ihre Fürst-liche Gnaden / oder ahn deren statt derselben Räthe und Com.missarii umb rechtliche Verhelffung angesucht werden mögen,wie solche hernacher unterschiedlich folgen.Erstlich / wann die Güter / so gefordert / oder die Persohnen / so gesambtbeklagt werden / unter verscheidenen Haubt- und Gerichteren gelegen oder ge-ssen / daß alsdann ratione continentiae causarum die Sach bey Ihrer Fürstlicher Gnaden / oder dero Räthen und Commissarien in erster Instanz an-hängig zu machen.Zuma,