(1)~Hochw.duddeddoodco9888Gemeiner Bescheid / so am 6. Sep-tembris 1580. publicirt.Achdem man eine Zeithero verspührt / daß Langweiliges recessietliche Procuratores, wiewohl sie zu vielmahlen dar- ren der procuratoren.für gewarnet / in den gerichtlichen Audientzienlangweilige Recessen mit Repetirung und Erho-lung ihrer Sachen / nach einander eingebene Pro-ducten und sonst mündlichen Propositionibus, sovermög ihnen angekündigter Hoffgerichts=Ordnung / in Schrifftenvorzubringen alles derselben zu wider zuhalten/ sich gelüsten lassendaher allerhand Vnordnung zu Auffhaltung der Audientzien / undzu Zeiten vergebliche Submissiones und andere Vnrichtigkeit ver-ursacht / als wolle man ermelte Procuratores nochmahls zum Vber-fluß erinnert haben in ihren mündlichen Vorträgen und Recessensich in dem und anderen obberührter Ordnung allerdings gemäß zu-erzeigen und zuhalten/ alles bey Vermeidung der gesetzter Straff/ darin sie ipso facto alsdan gefallen seyn / auch dieselbige hinführo ehe undProcuratoren sollenbevor sie die Procuratoren zu ferner Handlung gestattet / auß ihrem die Straff auß eigenemSeckel entrichtentigenem Seckel bauffen der Partheyen Nachtheil entrichten/ und dar-zu durch dienliche gebührliche Mittelen ohne einiges Übersehen undNachlaß angehalten werden sollen.Gemeiner Bescheid / so am 9. Fe-bruarii Anno 1588. publicirt.Achdem man im Werck verspührt / daß die Procuratores die-Procuratores sollenIses Fürstlichen Hoffgerichts zu vielmahlen in ihren gerichtlichen die producta cum coRecessen prothocolliren lassen / als wann sie sichere schrifft- puis würcklich übergeproducta cum copiis uͤbergeben und einbringen thäten / und ben / in widrigen aberdoch dieselbe nicht allein wehrender Audientz / sondern auch zu Zei- dieselbe nicht protho-collirt werden.innerhalb etlichen Wochen darnach würcklich nicht exhibirennoch bey die Gerichts=Prothocolla registriren lassen / welches dannicht allein der Hoffgerichts=Ordnung und hiebevoren zu unterschiedlichen mahlen derwegen gegebenen gemeinen Bescheiden zu wider / sondern auch dardurch grosse Vnordnung und Verzug der Sachen verur-sacht worden; So will man Procuratores so wol angeregter Ord-nung / als gemeinen Bescheiden / und derselben einverleibter Straffhiemit nachmahlen erinnert haben / immassen auch dem Prothono-tario hiemit befohlen und aufferlegt / solche Recessen, dabey die an-gezogene Producta nicht würcklich mit eingeben werden / keineswegezu prothcolliren oder verzeichnen / als viel die Sachen anlangt
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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