(7.)Vrtheil enthaltenen/ oder demselben beygefügten Puncten gezogenInterrogatoria in Güte extra locum & conspectum tormentorum mitder Verwarnung zubesprächen / wofern er die Wahrheit nicht bekennen/ gegen ihn alsdan mit der Schärffe verfahren werden sol-le. Da er nun der That und deren Umbstände bey diesem gütli-chen Examen geständig / ist das peinliche examen, und die Torturvorzunehmen unvonnöhten / wiedrigen fals aber Inquisit ad locumTorturæ zuführen / ihme der Scharffrichter vorzustellen / so fortunter beständiger Erinnerung die Wahrheit zubekennen / und sichnicht peinigen zulassen/ die Tormenta vorzulegen/ und endlich dieTortur und Territon an demselben auff vorgeschriebene Maaßwürcklich zuvollnziehen.Drittens hat Schultheiß und Assessores wehrender Tortur,ob Inquisit die Tortur gnugsamb empfinde / und was er dessen voräusserliche Zeichen von sich gibt / wohl zubeobachten / es habendieselbe auch / was er in der Tortur von sich vernehmen läst / adPartem auffzuzeichnen / es würd aber die Bekantnuß / so Inquisitwehrender Tortur thun mag / vor seine Bekantnuß / warauff Vr-theil und Recht zu gründen / geachtet / sondern so bald Delinquentdaß er bekennen wollen / von sich vernehmen läst / ist derselbe von derFolter zuerlassen / über obangeregte interrogatoria abermalen ordentlich zubesprechen / und dessen erfolgende Bekantnussen von ge-schwornem Gerichtschreiber mit Umbständen ad Prothocollum zubringen / und auff daß er desto weniger vorgeben mag / er sey in ein-so anderen nicht recht eingenohmen worden / oder er hätte sich zugnügen nicht explicirt / ist das Prothocoll demselben so bald deutlichvorzulesen / und er / ob er dabey etwas zuerinneren zuvernehmen.Zum fall Viertens mehr Inquisiti dau einer mit der Schärffezu befragen/ solle der Anfang allezeit am schwachsten gemachtwerden: Wan demnach ein Man und Weib/ oder aber Vatter undSohn zu torquiren / würdt billich die Weibs-Persohn / oder aber derSohn / als welche vor die schwacheste gehalten werden / mithinam ehisten zur Bekantnuß zubringen / imgleichen die Einfältigeam ersten angreiffenWiewohln Fünfftens die vorgeschriebene Maaß bey der Tor-tur genaw zubeobachten / so hat doch solches seinen Absatz / wan beyderen Vernehmung sich hervorthete/ daß Inquisit mit einem Leibs-Schaden oder dergleichen Leibs=Manglen behafftet davon dasScheffengericht keine Nachricht gehabt / welchen fals dem richtli-chem Ambt unbenommen nach Befindung des Inquisiti ZustandsSechstensetwas gelinder gegen demselben zuverfahren.
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten