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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(5.)und durch den Delinquenten bestättigen lassen / auch die nach ge-stalt sothaner Bekantnuß etwan nöhtige Erfahrungen eingeholtworden / die vollige Acta dem Scheffen=Gericht zu Verfassung ei-nes peinlichen Vrtheils zuzustellenX. Solte der Delinquent hingegen der That / und dabey unter-gelauffener Umbständ ungestendig seyn / seint ihme der gegen ihnenabgehörter oder noch abzuhören seyender Zeugen Nahmen vorzu-halten / und er Delinquent, ob und was er gegen derselben Persohneinzuwenden / ad Prothocollum zuvernehmen / ihme so dan gedachter bereits abgehörter Zeugen eydliche Außsage vorzulesen / demsel-ben dabey die Wahrheit zubekennen / ernstlich Instantien zumachen /und Delinquent endlich da er dessen ohngeacht auff seinem Lengnenbeharren würde, mit denen Zeugen (so zu dem Ende in Bereit-schafft zuhalten) unter abermahliger Wiederholung ernstlicher In-stantien daß Delinquent die Wahrheit freywillig bekennen / und sichnicht überfahren lassen solle/ zu, confrontiren/ bey welcher Cön-frontation so wohl der Zeugen / ob dieselbige standhafftig / oderwanckelmuhtig / als des Delinquenten Gebährden und Verhaltenwohl zubeobachten; Und dafern Delinquent hierdurch zur Be-kantnuß gebracht würdt / ist es mit ihme und mit Extradirung derActen an die Gerichts-Scheffen zuhalten/ wie in negst vorgehen-dem Articulo angemerckt: Solte er aber auff dem Leugnen ohnbeweglich beharren/ seynt die Acta denen Gerichts-Scheffen zudem End zuzustellen / umb wohl und reifflich zuerwegen, ob Delinquent durch der Zeugen eydliche Depositiones gnugsamb überwic-sen/ mithin dessen Bekantnuß auch ohnerfolgt/ mit peinlicherStraff gegen denselben zuverfahren / oder aber / ob und wie weitderselbe mit der strengen Frag anzugreiffen / oder wie sonsten de-nen peinlichen Rechten nach / gegen ihn zu procediren / und dasScheffen-Vrtheil darnach abzufassen.XI. Wann aber die vor des Inquisiten Besprächung abgehör-te Zeugen nach solcher noch mehrere abzuhören / seynt dieselbe übereben die Interrogatoria, warüber der Inquisit besprochen worden / inso weit solche auch auff die Zeugen quadriren/ mit Beobachtunggleichwolln der weiteren etwan vorkommener Umbständen eydlichzu examiniren / und mit Inquisito auff obige Weiß zu confrontiren /von jetzgemeltem Inquisito aber seynt keine Interrogatoria zuerfor-deren / noch zuzulassen.XII. Damit die Delinquenten sambt wären sie sonderbahr zuAußführung ihrer Unschuld zugeneigen nicht gehört sich zube-schweren /