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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(12)VerordnungRatione Restitutionis in integrum.Von Gottes Gnaden Philip Wilhelm/ Pfaltzgraff beyRhein / in Bäyern / zu Gülich / Cleve und BergHertzog / Graff zu Veldentz Sponheimb /der Marck / Ravensberg und Mörß-Herr zu Ravenstein / rc.Hun kundt / Nachdem Wir eine Zeithero mißfällig wahr-genommen / daß fast in allen / an unserer hiesigen Hoff-Can-tzeley und Hoffgericht abgeuhrtheilten Sachen das benefi-cium restitutionis in integrum, mißbraucht / und die in den be-schriebenen gemeinen Rechten / Reichs-Satzungen / auch unserenLonds= und anderen gemeinen Verordnungen / darzu erfordertquisita wenig oder gar nicht beobachtet werden / in deme bey denendeßhalben einbringenden Implorations-Schrifften / nichts newessondern eben das jenig / was in vorigen Instantzien und alhie /vor ergangener Vrtheil in jure & facto außführlich vorkommen /und darüber nach reiffer Erwegung und Deliberation bereits gesprochen ist / von newen wiederumb hervor gezogen / verdrießlichrecapituliret / und also vielmehr / was zu einer Revisions, altRestitutions Instantz gehörig / auff die Bahn gebracht / ja weh-gar vorangeregten unsern Verordnungen zu wieder / gar anzügund taxirliche Imputationes durch die Schrifft-Stellere / bilen unbescheidentlich eingerichtet werden / welches dan nicht alleinzu unserm Hoff-Cantzeleyen und Hoffgericht hochstraffba-unsererspect und Verkleinerung / auch vergebliche BemüHoff-Räthen und Hoffgerichts Commissarien, sondern auchunverantwortlicher Wiederholung bereits decidirter Streitigkeitenund schädlichen Verzügerungen anderer Sachen gereichet / als ihiemit ahn alle Advocaten und Procuratoren, unser ernstlichBefelch / daß sie sich ins künfftig solcher unverantwertlicher strafbahrer Mißbrauch gäntzlich enthalten / und in denen Fällen / wnach außgesprochenen Vrtheilen sie das remedium restitutionisintegrum platz zu haben und die sachen von rechtswegen darzusamb qualificirt zu seyn erachten werden / nicht das jenige / sovorher in facto & iure vorkommen / wiederholen / weniger einigeihrerseits eingebildete Rationes decidendi, und deren Refutationes mit einmischen / sondern eintzig und allein die in facto emergrende newe dienlich- und erhebliche Umbstände oder auffs neuHand gebrachte Vhrkunden / brieffliche Schein / und Ducumenten in denen Handelungen / so sie deshalben überreichen / kurtz undnervosè einführen / und zugleich mit special Gewäldten / von ihren Principalen zu Abstattung des Eyds / daß weder sie Sachwältere / oder jetztgedachte ihre Principalen, und deren Advocaten,