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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(4.)bey welchen Gefahr des Entkommens / die ohne dem bösen LeinMuths und einer Mißhandlung sich suspect gemacht / bey ehrli-chen und nicht verleumbten Persohnen / aber bey welchen keine Ge-fahr des Entflichens/ haben die Obrigkeiten/ Beambte/ Vögteund Schultheisse mit deren Verhafft- und Arrestirung sich nicht zuübereilen / sondern was Anzeig und Verdacht auff dieselbe vor-kommen / mit Beyfügung der hierüber eingezogener Erfahrungan unseren Gülich= und Bergischen Hoffrath ohnverlengt zuberich-ten / und sich Bescheids hierüber zu erholen / wo selbst so dan nachreiffer der Sachen und des angebenen Delinquenten / Beschaffen-heit dessen Arrestir- und Verhafft- auch Besprechung halber undsonsten die Nohturfft zuverordnen.VIII. Nachdem die Obrigkeiten / Beambte / Vögt und Schultheisse / die Delinquenten zu Verhafft gebracht / und super corporeDelicti und sonsten nohtige / und in so weit es sich zu thun läst eyd-liche Erfahrung eingezogen/ haben sie dieselbe an das negst gelegene Haubtgericht / sambt umbständigem Bericht und denen Er-fahrungs und inquisitions Prothocollis zu überliefferen / alda dieDelinquenten / nach deren und derselben Verbrechen Vnterscheidin guter verwahr zu übernehmen / auß denen Erfahrungs und la-quisitions Prothocollis kurtze auff die Mißhandlung deren der De-linquent beschuldiget wird / und derselben vornembste Umbständgesteite Positiones oder Fragstück unverlengt zu formiren / und derDelinquenten so fort vom Schultheissen mit Zuziehung einigerScheffen/ und des geschwornen Gerichtschreibers über sothaneFragstück ad Prothocollum mündlich zu besprechen / in so weit nöh-tig mit Instantiis zu urgiren / und hierinfals nichts zu unterlassen /was den Delinquenten zur Bekantnuß der verübten Missethatund nach gestalt derselben zur Anzeig seiner Complicum zu vermegen / dienlich sein mag / da dan der Inquisit seine Antwort auff jedesFragstück mit dem wort Ja=oder Nein deutlich zugeben/ wiewoler die Umbstände / so er zu seiner Verthätigung gehörig zu sey-vermeint / sothaner Antwort / wohl beyfügen mag / und ist ihmso lang und viel biß er solcher gestalt klar und deutlich antwortetnicht außzusehen.IX. Da nun der Verhaffte bey sothanem Examine der began-genen Mißhandlung gestendig/ hat er Schultheiß/ nachdemdem Delinquenten seine Bekantnuß wie sie durch den geschwornenGerichtschreiber zu Prothocoll gebracht worden / noch bey selbtSession, und gleich nach geschlossenem Examine deutlich vorlesen